3.5.1 Verleiher
Der Verleiher ist der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer und somit primär für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Diese Fürsorgepflicht besteht auch beim Einsatz der Leiharbeitnehmer bei einem Fremdunternehmen (Entleiher). Der Verleiher muss sich daher durch Kontrollen beim Einsatz seiner Beschäftigten von folgenden Punkten, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt sein sollten, überzeugen:
- Werden seine Beschäftigten beim Entleiher gemäß ihren Qualifikationen eingesetzt?
- Wurden seine Beschäftigten über mögliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung vom Entleiher unterwiesen (arbeits-/tätigkeitsbezogene Unterweisung)?
- Werden die notwendigen Schutzmaßnahmen eingehalten?
- Wurde die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt (sofern im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Pflicht zur Durchführung auf den Entleiher übertragen wurde)?
- Stehen den Beschäftigten alle notwendigen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung? Dabei ist auch auf die vertragliche Vereinbarung zu achten, in der geregelt ist, ob ggf. der Entleiher die erforderliche PSA zur Verfügung stellt. Wird die PSA auch benutzt?
Werden die zuvor genannten Maßnahmen nicht eingehalten, muss der Verleiher gemeinsam mit dem Entleiher darauf hinwirken, dass die vereinbarten Maßnahmen umgehend umgesetzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Verleiher entscheiden, ob er den Einsatz seiner Beschäftigten wegen Nichterfüllung der Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abbricht. Der Verleiher trägt die Verantwortung für seine Mitarbeiter. Eine Checkliste hilft dem Verleiher beim Einsatz seiner Beschäftigten beim Entleiher, die wesentlichen Punkte abzuklären.
Beim Einsatz von Leiharbeitern kann es zu Arbeitsunfällen kommen. Der Verleiher ist als Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII verpflichtet, meldepflichtige Arbeitsunfälle (> 3 Tage Ausfallzeit) seiner Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige anzuzeigen. Damit der Verleiher dieser Verpflichtung nachkommen kann, muss er von Arbeitsunfällen seiner Beschäftigten beim Entleiher in Kenntnis gesetzt werden. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sollte vereinbart werden, dass der Entleiher den Verleiher unverzüglich über Arbeitsunfälle der Leiharbeiter informiert. Bedingt durch die Fürsorgepflicht des Verleihers und die Notwendigkeit, bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen eine Unfallanzeige zu erstellen, muss dem Verleiher die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Unfalluntersuchungen am Unfallort durchzuführen. Der Verleiher sollte mögliche Erkenntnisse aus dem Unfallhergang mit dem Entleiher besprechen und gemeinsam Maßnahmen festlegen, damit derartige Unfälle zukünftig vermieden werden können.
3.5.2 Entleiher
Der Entleiher muss darauf achten, dass er die Leiharbeiter nur gemäß ihrer Qualifikation einsetzt. Er ist, wie bei eigenen Mitarbeitern, dafür verantwortlich, dass die Personen für die übertragenen Aufgaben auch geeignet sind. Dazu sollte er die notwendige Qualifikation im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festlegen. Diese ist durch Kontrollen zu überprüfen.
Leiharbeiter müssen in die betriebliche Organisation des Entleihers integriert werden. Dazu gehört neben der Zurverfügungstellung von Umkleidemöglichkeiten und Pausenräumen auch die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten. Es ist notwendig, dass der Entleiher einen oder mehrere Ansprechpartner für die Leiharbeiter benennt. Diese Ansprechpartner zeigen den Leiharbeitern ihren Arbeitsbereich, zeigen und schulen ggf. die zu erledigenden Aufgaben und stellen sie im jeweiligen Arbeitsbereich den Kollegen vor.
Während des Einsatzes der Leiharbeiter muss der Entleiher darauf achten, dass alle notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Schutzmaßnahmen auch von den Leiharbeitern eingehalten werden. Dazu gehört auch, dass die Leiharbeiter alle notwendigen Persönlichen Schutzausrüstungen tragen. Sollte der Entleiher hierbei Abweichungen feststellen, muss er die Leiharbeiter darauf ansprechen und diese erneut unterweisen. Es empfiehlt sich, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen den Verleiher darüber zu informieren.
Bei Arbeitsunfällen muss der Verleiher informiert werden, damit dieser seinen Pflichten als Arbeitgeber nachkommen kann (vgl. auch Abschn. 3.5.1). Unabhängig davon muss auch der Entleiher bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen eine Unfallanzeige an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft erstatten. Er kreuzt hierbei unter Ziffer 9 der Unfallanzeige das Feld "Leiharbeitnehmer" an.
3.5.3 Versetzung von Leiharbeitnehmern
Sofern Leiharbeitnehmer im Rahmen eines Einsatzes andere als die zuvor geplanten Tätigkeiten ausführen sollen, muss der Entleiher die Rahmenbedingungen überprüfen:
- Besitzen die Leiharbeitnehmer die notwendige Qualifikation für die neue Tätigkeit?
- Sind alle notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen durchgeführt?
- Ergeben sich aus den neuen Tätigkeiten neue Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Leiharbeitnehmer? Muss die arbeitsplatz-/tätigkeitsbezogene Unterwei...