Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Für den häufigen Fall, dass ein Arbeitgeber Fremdunternehmen in seinem Betrieb aufgrund von Werk-, Werklieferungs- oder Dienstverträgen beschäftigt (z. B. Reparatur- und Montagearbeiten) ergibt sich i. Allg. folgende "Aufgabenverteilung" im Arbeitsschutz:
Aufgaben des Fremdunternehmens
Für die Durchführung und Einhaltung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der eigenen Beschäftigten ist der Arbeitgeber des Fremdunternehmens zuständig und verantwortlich. Um mögliche Gefährdungen beurteilen und um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können, muss sich der Fremdunternehmer über den Einsatzort und die Betriebsstätte informieren. Insbesondere muss er die Arbeits- und Produktionsverfahren, die technischen Arbeitsmittel und Gefahrstoffe in die Beurteilung einbeziehen. Nach der abgeschlossenen Beurteilung muss er seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen erteilen.
Aufgaben des Auftraggebers
Der Unternehmer, in dessen Betrieb das Fremdunternehmen die Arbeiten durchführt, muss
- sicherstellen, dass den Mitarbeitern alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen und
- sich vergewissern, dass entsprechende Anweisungen an alle Fremdfirmenmitarbeiter ergangen sind.
Ihm selbst obliegt nicht die Verpflichtung, die "fremden" Arbeitnehmer zu unterweisen, wohl aber zu kontrollieren, ob die notwendigen Anweisungen erteilt wurden.
Sicherheitseinweisung bei Betreten eines Firmengeländes
In größeren und mittleren Betrieben ist es üblich, dass Fremdfirmenbeschäftigte vor Betreten des Geländes eine Sicherheitsunterweisung absolvieren müssen, meistens rechnergestützt und mit kurzer automatisierter Verständniskontrolle. Auf diese Weise kann das Unternehmen am einfachsten sicherstellen, dass wichtige Sicherheitsregeln die Fremdfirmenbeschäftigten erreichen. Eine solche Vorgehensweise macht vor allem dann Sinn, wenn es wichtige unternehmensspezifische Sicherheitshinweise gibt. Ist das nicht der Fall, sind aktuelle Aushänge oder Merkblätter, die Fremdfirmenmitarbeitern beim Eintreffen ausgehändigt werden, ausreichend, um z. B. Notfallkontakte zu kommunizieren.
Im Übrigen geht die allgemeine Rechtsauffassung davon aus, dass der Auftraggeber im Interesse der Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die Arbeiten einstellen zu lassen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Fremdfirmenmitarbeiter erheblich gegen Schutzbestimmungen verstoßen.
Der Auftraggeber hat normalerweise – also für die "Fremdbeschäftigten" – keine allgemeinen oder besonderen Verpflichtungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes. Davon unberührt bleibt seine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung, insbesondere für seine allgemeinen Verkehrssicherheitspflichten.
Bei umfangreicheren oder längerfristigen Kooperationen (Unternehmenskooperationen, Fremdvergabe von betriebsinternen Aufgaben usw.) wird grundsätzlich von denselben Rahmenbedingungen wie oben ausgegangen. Allerdings kann es in solchen Fällen sinnvoll sein, abweichende Vereinbarungen in Arbeitsschutzfragen zu treffen, z. B. weil es aus räumlichen oder organisatorischen Gründen angezeigt ist. Spätestens dann empfiehlt es sich, die Arbeitsschutzmaßnahmen in einem Vertrag oder einer Kooperationsvereinbarung schriftlich niederzulegen. Dabei kann z. B. auch die Bestellung eines Koordinators nach § 6 DGUV-V 1 vereinbart werden sowie die verantwortliche Person des Auftragnehmers und die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers benannt werden (s. dazu DGUV-I 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen").