• Begehung der Arbeitsstätten und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung (möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit),
  • aktive Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
  • Beratung zum aktuellen Hautschutzkonzept (5-Säulen-Modell: Hautschutzmittel, schonende Hautreinigung, Hautpflege, Handschuhe, gesundheitspädagogische Seminare (GPS)),[1]
  • Kontrolle des Ess-, Trink- und Rauchverbotes in Arbeitsräumen,
  • Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich,
  • Erarbeitung eines Hygiene- und Hautschutzplanes gem. Abschn. 4.4 TRGS 530,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Beratung zur Notwendigkeit, Auswahl, Beschaffung und ordnungsgemäßen Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit),
  • Hinweise zu Maßnahmen zur Optimierung der psychischen Belastung und Beanspruchung im Friseur-Handwerk,[2]
  • Beratung zur Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und Umgang mit Desinfektionsmitteln (Hygieneplan),
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Friseuren kommen nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[3]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten im Friseurberuf

  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können": Beeinträchtigung der Atemwege durch Einatmen von Stäuben, Dämpfen und Aerosolen infolge leicht flüchtiger Inhaltsstoffe beim Einsatz von Haarbehandlungsmitteln;
  • DGUV Empfehlung "Gefährdung der Haut": Schädigung der Hautbarriere durch ständig nasse Hände (Feuchtarbeit);
  • DGUV Empfehlung "Nickel und Nickelverbindungen": Auslösen einer Nickelallergie beim Haarschnitt mit Scheren;
  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Übertragung von Infektionskrankheiten durch Kunden;
  • DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Starke Belastung der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, Wirbelsäulenerkrankungen
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": teilweise hohe psychische Belastung und Beanspruchung durch Zeit- und Termindruck an Wochenenden und vor Feiertagen.

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilung zu veranlassen:

DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Fahrzeugen zum Materialeinkauf und ggf. für mobile Friseurleistungen zu mobilitätseingeschränkten Kunden (Fahrerlaubnisverordnung).

Die ausgewiesene Eignungsbeurteilung (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Frosch: Hautschutz – Möglichkeiten und Grenzen, ASU 2013.
[2] BGW: Friseurhandwerk – Psychische Belastung, 2017.
[3] DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, DGUV forum 4/2022.

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