2.2.1 Arbeitsstätten-Verordnung
In Anhang 1.5 ArbStättV heißt es: "(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibers entsprechen und leicht zu reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. (2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein." Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind nach Anhang 1.5 ArbStättV so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können.
2.2.2 Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A1.5
Die ASR A1.5 "Fußböden" fordert, dass Fußböden in Abhängigkeit von Art und Nutzung sowie den zu erwartenden gleitförmigen Stoffen (z. B. Wasser, Öl, Fett, Staub) sicher benutzt werden können. Rutschgefahren müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen vermieden werden. Hierzu zählen Fußbodenbeläge mit einer hohen Rutschhemmung oder zusätzlichem Verdrängungsraum. Die ASR A1.5 beschreibt ebenfalls Schutzmaßnahmen gegen Stolpern. So müssen z. B. Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profile o. Ä. in begehbaren Bereichen von Fußböden so gestaltet und installiert sein, dass dadurch keine Stolperquellen entstehen.
Anhang 1 beschreibt ein Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums. Eine Prüfperson mit Prüfschuhen begeht in aufrechter Haltung mit Schritten einer halben Schuhlänge vor- und rückwärts den zu prüfenden Bodenbelag, dessen Neigung vom waagerechten Zustand beginnend bis zum Winkel des Ausrutschens (α) gesteigert wird (siehe Abb. 1). Dieser sogenannte Winkel des Ausrutschens ist der Winkel, bei dem die Prüfperson nicht mehr sicher gehen kann und zu rutschen beginnt. Der Winkel des Ausrutschens wird auf mit Gleitmittel bestrichenem Bodenbelag ermittelt. Der erreichte mittlere Winkel des Ausrutschens dient anschließend zur Beurteilung des Grades der Rutschhemmung (siehe Tab. 1). Subjektive Einflüsse auf den Winkel des Ausrutschens werden durch ein Verifizierungs- und Korrekturverfahren eingegrenzt. Abb. 2 zeigt die Prüfeinrichtung.
Abb. 2: Prüfeinrichtung gemäß Anhang 1 ASR A1.5
Bodenbeläge werden nach diesen Prüfungen in folgende Bewertungsgruppen eingeteilt (Tab. 1)
Gesamtmittelwert der Neigungswinkel |
Bewertungsgruppe |
3° bis 10° |
R 9 |
> 10° bis 19° |
R 10 |
> 10° bis 27° |
R 11 |
> 27° bis 35° |
R 12 |
> 35° |
R 13 |
Tab. 1: Zuordnung der Gesamtmittelwerte der Neigungswinkel zu den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung nach Anhang 1 ASR A1.5
In bestimmten Arbeitsräumen oder -bereichen ist wegen des Anteils besonderer gleitfördernder Stoffe für diese Bodenbeläge ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich. Sie sind durch den Buchstaben "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes gekennzeichnet (siehe auch DIN 51130). Ein Bodenbelag darf nur mit dem Kennzeichen "V" für Verdrängungsraum gekennzeichnet werden, wenn das Volumen des Verdrängungsraumes das Maß von 4 cm3/dm2 überschreitet. Bei Rosten ist der Verdrängungsraum in jedem Fall V 10.
Bezeichnung des Verdrängungsraumes |
Mindestvolumen des Verdrängungsraumes in cm3/dm2 |
V 4 |
4 |
V 6 |
6 |
V 8 |
8 |
V 10 |
10 |
Tab. 2: Zuordnung der Bezeichnung des Verdrängungsraumes zu den Mindestvolumina
Anhang 2 ASR A1.5 zeigt Bewertungsgruppen für Fußböden in verschiedenen Arbeitsräumen und -bereichen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rutschgefahr. Die jeweils zugeordnete Bewertungsgruppe stellt dabei einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen oder zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden darf.