1.1 Arbeitsschutzgesetz
Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Individuelle Schutzmaßnahmen, zu denen auch die Persönliche Schutzausrüstung Fußschutz gehört, dürfen dabei nur nachrangig als Schutzmaßnahme gewählt werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
1.2 PSA-Benutzerverordnung
§ 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) bestimmt:
Zitat
Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
- den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
- Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
- den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch (§ 3 PSA-BV).
1.3 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Ergänzend zur PSA-BV bestimmt § 29 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention", dass die Versicherten vor der Bereitstellung angehört werden sollen und dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen.
1.4 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gemäß Anlage 1 ASR A1.3 sind Bereiche, in denen Fußschutz getragen werden muss, mit dem Gebotszeichen M008 "Fußschutz benutzen" zu kennzeichnen.
Abb. 1: Sicherheitskennzeichen M008 Fußschutz
1.5 DGUV-R 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
Die DGUV-R 112-191 findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen und Berufsschuhen als Fußschutz sowie beim Beinschutz. Sie wird für alle weiteren Betrachtungen des Themas Fußschutz als Grundlage verwendet und an vielen Stellen wird direkt auf sie verwiesen.