Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Individuelle Schutzmaßnahmen, zu denen auch die Persönliche Schutzausrüstung Fußschutz gehört, dürfen dabei nur nachrangig als Schutzmaßnahme gewählt werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.

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