Dipl.-Ing. Andreas Terboven
2.1 Begriffe und allgemeine Anforderungen
Neben der Einstufung zu welchem Typ Garage das jeweilige Bauwerk gehört, finden sich heute in einigen Ländern auch zusätzliche Definitionen wie die Einrichtung von Frauenparkplätzen, Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern (Hessen), Parkplätze für Menschen mit Behinderung oder wie in Hamburg allgemeine Anforderungen zur Sicherheit – Überschaubarkeit und Art der hellen Gestaltung.
Unterscheidung von Garagen nach Größen und Arten
- Offene Mittel- und Großgaragen haben unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die insgesamt mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände entsprechen oder mindestens 2 sich gegenüberliegende Umfassungswände haben, mit ins Freie führenden Öffnungen die 70 Meter voneinander entfernt sind. Bei diesen Garagenarten ist eine ständige Querlüftung vorhanden. Zu den offenen Kleingaragen zählen diejenigen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mind. 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
- Um geschlossene Garagen handelt es sich, wenn die für offene Garagen geforderten Eigenschaften nicht eingehalten werden.
- Oberirdische Garagen: ihr Fußboden liegt im Mittel nicht mehr als 1,50 m (Muster-GarVO) unter der Geländeoberfläche (abweichend z. B. Brandenburg 1,40 m).
- Automatische Garagen haben keinen Personen- und Fahrverkehr. Die Kraftfahrzeuge werden mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen gebracht und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert.
Gemäß der Muster-GarVO haben
- Kleingaragen eine Nutzfläche* bis 100 m²
- Mittelgaragen eine Nutzfläche über 100 bis 1.000 m²
- Großgaragen eine Nutzfläche über 1.000 m²
Die Nutzfläche einer Garage ist dabei die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen sowie der Abstellplätze für Fahrräder, Fahrradanhänger und elektrisch betriebene Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind.
2.2 Wänden, Decken, Dächer
Tragende Wände und Decken innerhalb von Garagen sowie raumabschließende Wände und Decken zwischen Garagen und anders genutzten Räumen oder Gebäudeteilen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen sind zulässig Hochfeuerhemmende Bauteile sind zulässig als tragende Trennwände zwischen Garagen der GK 4 (Gebäudeklasse 4 gemäß Musterbauordnung). Feuerhemmende tragende Wände und Stützen aus nicht brennbaren Baustoffen sind zulässig bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen bis GK 2 und 3 MBO (bis zu einer Höhe der Einstellplätze von 22 m).
Feuerhemmende oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Wände und Decken sind zulässig bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen (gültig auch mit Dacheinstellplätzen), wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden sowie unter Decken und Dächern müssen bei Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen und bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
Die gleichen Anforderungen, wie oben für Wände und Decken, gelten auch für Pfeiler und Stützen.
2.3 Außenwände
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen von Mittel- und Großgaragen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Ausgenommen davon sind eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
2.4 Gebäudeabschlusswände
Abschlusswände bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen müssen mindestens hochfeuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nicht erforderlich.
2.5 Brandabschnitte
Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch Brandwände in Brandabschnitte unterteilt sein.
Die Nutzfläche eines Brandabschnitts darf:
- in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m²,
- in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m² betragen.
Bei Garagen, die selbsttätige Löschanlagen haben, darf die Fläche doppelt so groß sein. Ein Brandabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. Öffnungen in den Wänden müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Abschlüsse im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung selbstständig schließen. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
2.6 Rettungswege
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss und Brandabschnitt mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Rettungswege müssen unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3,00 m über der Geländeoberfläche liegen, si...