(1) 1Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen
1. |
2,30 m, wenn keine Längsseite, |
2. |
2,40 m, wenn eine Längsseite, |
3. |
2,50 m, wenn beide Längsseiten des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sind, |
4. |
3,50 m, wenn der Stellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist. |
3Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) 1Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind zu interpolieren:
Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Stellplatzbreite von |
2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
90 Grad |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
bis 45 Grad |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
2Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. 2Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. 3Das gilt auch für offene Stellplatzanlagen.
(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1. |
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, |
2. |
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und |
3. |
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. |
(5) 1Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für
1. |
Kleingaragen ohne Fahrgassen, |
2. |
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen, |
3. |
Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. |
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Stellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.