(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. 2Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. 3Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (cm3/m3) beträgt. 4Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. 5Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). 6Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden.
(2) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. 3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. 4Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Betriebssicherheit des Systems sowie die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 projektbezogen durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), anerkannten prüfsachverständigen Person nachgewiesen ist.
(3) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen sollen CO-Warnanlagen zur Messung von Kohlenmonoxid (CO) sowie zur Warnung und gegebenenfalls zur Regelung bei einem erhöhten Kohlenmonoxidgehalt der Luft haben. 2Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei Überschreitung eines Kohlenmonoxidgehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden kann, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. 3CO-Warnanlagen sind an eine Ersatzstromquelle anzuschließen.
(4) 1Ist mit der maschinellen Abluftanlage nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muss außerdem eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. 2Für Zuluftventilatoren gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(5) 1Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, dass die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. 2Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene maschinelle Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. 3Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.
(6) 1Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. 2Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. 3Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, nicht verschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Garageneinstellplatz haben. 4In Garagen, die nur die Tiefe eines Garageneinstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Garageneinstellplatz.
(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind maschinelle Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsac...