(1) 1Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein
1. |
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und |
2. |
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. |
2Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.
(2) 1Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1. |
in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, und |
2. |
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen |
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Großgaragen, die keine Verbindung zu Geschossen mit anderer Nutzung haben.
(3) 1Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug
1. |
Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder |
2. |
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300° C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein. |
2Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen als Bestandteil von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Wirksamkeit des Systems durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachzuweisen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Garagen mit selbsttätiger Feuerlöschanlage nach Abs. 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen können.
(5) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel
1. |
entweder mehr als 4 m unter oder |
der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzuganges Wandhydranten an Steigleitungen nass oder nass/ trocken haben.