(1) Zu- und Abfahrten von Garagen sind so anzuordnen, daß der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

 

(2) Vor Garagentoren, Schranken und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Einrichtungen ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

 

(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Radius des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

 

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

 

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg anzulegen, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorgesehen sind.

 

(6) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

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