(1) 1Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen. 2Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
1. |
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule, |
(2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
(3) 1Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-, Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten. 2Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruckleitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen.
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