3.1 Auswahl des Messgases
Beim Betrieb von Gaswarneinrichtungen ist zu berücksichtigen, dass teils mehrere brennbare Gase oder Gemische brennbarer Gase am Einsatzort vorhanden sein können. Die Messung von Gasgemischen ist nur möglich, wenn die relativen Konzentrationsverhältnisse der einzelnen Gase bekannt und stets gleich, sowie die UEG bzw. OEG des Gemisches bekannt sind.
Ansonsten ist eine geeignete Komponente des Gemisches als Messgas auszuwählen. Dies kann ein Gas mit hohem Volumenanteil, hohem Dampfdruck, niedriger UEG sein oder ein Gas, auf das der jeweilige Sensor empfindlich reagiert.
Expertenhilfe
Auch bei der Auswahl des Messgases ist im Zweifelsfall Expertenhilfe notwendig!
3.2 Alarmschwelle
Die Alarmschwelle ist eine vorgegebene oder zuvor an der Gaswarneinrichtung eingestellte Konzentration, bei der vom Gerät ein Alarm oder eine sonstige Reaktion ausgelöst wird. Meistens gibt es einen Vor- und Hauptalarm.
Beim Voralarm können z. B. Maßnahmen ausgelöst werden, die einen weiteren Konzentrationsanstieg verhindern. Der Hauptalarm wird nur dann ausgelöst, wenn diese Maßnahmen nicht wirken.
Die Alarmschwellen müssen einerseits so niedrig eingestellt werden, dass ausgelöste Maßnahmen noch Zeit haben, zu greifen. Andererseits müssen die Alarmschwellen auch so hoch liegen, dass kein Gewöhnungseffekt durch zu viele Fehlalarme eintritt (vgl. Abb. 2).
Gemäß DGUV-I 213-057 liegen die Alarmschwellen meistens zwischen 10 % und 40 % der UEG. Alarmschwellen über 40 % der UEG bedürfen einer besonderen Beurteilung. Schwellen über 50 % der UEG sollten nicht eingestellt werden, um einen ausreichenden Zeitfaktor für Reaktionen zu haben. Zudem können die Explosionsgrenzen sich durch verschiedenste Einflüsse verschieben.
Abb. 2: Parametrierung der Alarmschwellen
Einzelfallbetrachtung
Die Festlegung der Alarmschwellen ist wie nahezu alle Betrachtungen im Explosionsschutz eine Einzelfallbetrachtung und bedarf entsprechender Überprüfung vor Anwendung.
3.3 Alarme und sonstige Meldungen
Alarme und sonstige Meldungen der Gaswarneinrichtungen müssen eindeutig erkennbar an eine Meldezentrale geleitet werden, von wo aus entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können.
Die Maßnahmen müssen zuvor festgelegt werden. Ebenso sind Maßnahmen festzulegen, die bei einer Störung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit der Gaswarneinrichtung zum Tragen kommen.
Dies alles muss in einer Betriebsanweisung für die Beschäftigten festgehalten werden.
3.4 Wartung und Prüfung
Gemäß §§ 15-18 BetrSichV hat der Betreiber überwachungsbedürftige Anlagen diese zu prüfen, und zwar vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend. Die Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV.
Folglich müssen auch Gaswarneinrichtungen geprüft werden. Da der Arbeitgeber zudem für den sicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich ist, sind diese zu warten, um einen sicheren Zustand zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen schließen bei Gaswarneinrichtungen folgende Prüfungen ein:
Kontrollarten |
Intervalle |
Mit Kontrollen beauftragte Person |
Sichtkontrolle |
1 Monat (bei tragbaren Geräten: vor jeder Arbeitsschicht + Anzeigetest!) |
Unterwiesene Person (Grundkenntnisse + regelmäßige Nachschulung) |
Funktionskontrolle (ggf. Kalibrierung und Justierung) |
4 Monate (bei Geräten mit Selbstüberwachungsfunktion max. 1 Jahr) |
Qualifiziertes Fachpersonal (weitergehende Kenntnisse + regelmäßige Nachschulung) |
Systemkontrolle |
1 Jahr |
Zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 |
Kontrolle der Aufzeichnungen |
3 Jahre |
Zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 |
Tab. 1: Prüffristen von Gaswarneinrichtungen und Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen gemäß DGUV-I 213-057
Die in Tab. 1 genannten Prüffristen und -umfänge entsprechen i. W. denen nach
TRBS 1201-1. Damit können diese Prüfungen in andere Prüfungen nach BetrSichV eingebunden werden.
Der Austausch von Sensoren wird empfohlen, wenn die Empfindlichkeit < 50 % der Anfangsempfindlichkeit beträgt.