Dr.-Ing. Vilia Elena Spiegel-Ciobanu
2.1 Allgemeiner Staubgrenzwert
Seit 2014 gilt in der TRGS 900 für die alveolengängige Staubfraktion (A-Fraktion des Staubs) ein Grenzwert von 1,25 mg/m³ und für die Staubdichte von 2,5 g/cm³. Der Übergangszeitraum von 5 Jahren endete am 31.12.2018.
Für Tätigkeiten, bei denen dieser AGW nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³ (Überschreitungsfaktor 2(II)) als Schichtmittelwert, sofern weitere Anforderungen nach TRGS 900 eingehalten werden. Ein spezifischer Grenzwert für "Schweißrauch" existiert bis heute nicht. Aus diesem Grund wird als Hilfsinstrument bei der Beurteilung der Gefährdung durch Schweißrauche der Grenzwert für alveolengängigen Staub (A-Staub) als Obergrenze herangezogen.
2.2 Stoffspezifische Grenzwerte
Für die im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen sind zusätzlich zum Allgemeinen Staubgrenzwert die stoffspezifischen Grenzwerte zu berücksichtigen, sofern diese im jeweiligen Schweißrauch enthalten sind. Beispiele dafür sind: AGW für Kupfer und Kupferverbindungen oder Mangan und Manganverbindungen.
Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für Cr(VI)-Verbindungen oder Nickeloxid sind bei der schweißtechnischen Bearbeitung von Chrom-Nickel-Stählen und Nickellegierungen relevant. Für die meisten im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen mit einer vorwiegend toxischen Wirkung sind die Arbeitsplatzgrenzwerte sehr niedrig. Deren Einhaltung führt automatisch zu einer niedrigeren Gesamt-Schweißrauchkonzentration (neue "Obergrenze") im Vergleich zum Grenzwert für A-Staub. Die Obergrenze von 1,25 mg/m³ ist somit nur für die schweißtechnische Bearbeitung von unlegierten und niedriglegierten Stählen maßgebend, die (nur) atemwegs- und lungenbelastende Schweißrauche emittieren.
Weitere relevante stoffspezifische Grenzwerte sind für die Schweißtechnik die AGW für folgende Schadstoffe:
- Zink, Zinkverbindungen (besonders als Zinkoxid) – A-Fraktion,
- zinkhaltige Rauche,
- Blei und seine Verbindungen,
- Kupfer und seine Verbindungen,
- Kupferrauch,
- Mangan und seine anorganischen Verbindungen,
- Ozon.
Für einige Stoffe wurden bereits Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) durch den AGS erarbeitet. Die zugehörigen stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen wurden in der früheren Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910) veröffentlicht.
Für Chrom(VI)-Verbindungen hat der AGS einen Beurteilungsmaßstab von 1 μg/m³ als Schicht-Mittelwert mit einem Überschreitungsfaktor 8 beschlossen. Auf der BAuA-Homepage ist das Begründungspapier zum Beurteilungsmaßstab von 1 μg/m³ (E) nachzulesen. Weitere Grenzwerte, die in der TRGS 561 genannt sind und deren Einhaltung verbindlich ist, sind wie folgt:
- Beryllium und seine anorganischen Verbindungen: AGW von 60 ng/m³ (A); 140 ng/m³ (E); dieser AGW schützt jedoch nicht vor sensibilisierender Wirkung,
- Nickelmetall: 6 μg/m³ (A),
- Nickelverbindungen, z. B. Nickeloxide (NiO, Ni2O3, NiO2: TK (4:1000) 6 μg/m³ (A); AK (4:10 000) 6 μg/m³ (A); AGW-analoger Wert 6 μg/m³ (A); seit 2018: AK (4:100 000) 1 μg/m³ (A),
- Cobalt und seine Verbindungen: TK 5 μg/m³ (A); AK 0,5 μg/m³ (A),
- anorganische Vanadiumverbindungen: 0,005 mg/m³ (A) und 0,03 mg/m³ (E).