Für die im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen sind zusätzlich zum Allgemeinen Staubgrenzwert die stoffspezifischen Grenzwerte zu berücksichtigen, sofern diese im jeweiligen Schweißrauch enthalten sind. Beispiele dafür sind: AGW für Kupfer und Kupferverbindungen oder Mangan und Manganverbindungen.

Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für Cr(VI)-Verbindungen oder Nickeloxid sind bei der schweißtechnischen Bearbeitung von Chrom-Nickel-Stählen und Nickellegierungen relevant. Für die meisten im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen mit einer vorwiegend toxischen Wirkung sind die Arbeitsplatzgrenzwerte sehr niedrig. Deren Einhaltung führt automatisch zu einer niedrigeren Gesamt-Schweißrauchkonzentration (neue "Obergrenze") im Vergleich zum Grenzwert für A-Staub. Die Obergrenze von 1,25 mg/m³ ist somit nur für die schweißtechnische Bearbeitung von unlegierten und niedriglegierten Stählen maßgebend, die (nur) atemwegs- und lungenbelastende Schweißrauche emittieren.

Weitere relevante stoffspezifische Grenzwerte sind für die Schweißtechnik die AGW für folgende Schadstoffe:

  • Zink, Zinkverbindungen (besonders als Zinkoxid) – A-Fraktion,
  • zinkhaltige Rauche,
  • Blei und seine Verbindungen,
  • Kupfer und seine Verbindungen,
  • Kupferrauch,
  • Mangan und seine anorganischen Verbindungen,
  • Ozon.

Für einige Stoffe wurden bereits Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) durch den AGS erarbeitet. Die zugehörigen stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen wurden in der früheren Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910) veröffentlicht.

Für Chrom(VI)-Verbindungen hat der AGS einen Beurteilungsmaßstab von 1 μg/m³ als Schicht-Mittelwert mit einem Überschreitungsfaktor 8 beschlossen. Auf der BAuA-Homepage ist das Begründungspapier zum Beurteilungsmaßstab von 1 μg/m³ (E) nachzulesen. Weitere Grenzwerte, die in der TRGS 561 genannt sind und deren Einhaltung verbindlich ist, sind wie folgt:

  • Beryllium und seine anorganischen Verbindungen: AGW von 60 ng/m³ (A); 140 ng/m³ (E); dieser AGW schützt jedoch nicht vor sensibilisierender Wirkung,
  • Nickelmetall: 6 μg/m³ (A),
  • Nickelverbindungen, z. B. Nickeloxide (NiO, Ni2O3, NiO2: TK (4:1000) 6 μg/m³ (A); AK (4:10 000) 6 μg/m³ (A); AGW-analoger Wert 6 μg/m³ (A); seit 2018: AK (4:100 000) 1 μg/m³ (A),
  • Cobalt und seine Verbindungen: TK 5 μg/m³ (A); AK 0,5 μg/m³ (A),
  • anorganische Vanadiumverbindungen: 0,005 mg/m³ (A) und 0,03 mg/m³ (E).

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