3.1 Allgemeine Anforderungen
Akustische Gefahrensignale erfolgen in Form von Schallzeichen. Schallzeichen sind kodierte akustische Signale ohne Verwendung einer künstlichen oder menschlichen Stimme. Schallzeichen können neben Leucht- und Sprechzeichen eingesetzt werden, wenn auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren aufmerksam gemacht werden soll.
Es gibt 3 wichtige akustische Warnsignalarten:
- Notsignale (z. B. Evakuierungsnotsignale oder Notsignale zur Räumung);
- Warnsignale von Fahrzeugen, Transporteinrichtungen;
- Signaltöne von Maschinen.
In Abschn. 5.5 ASR A1.3 sind folgende allgemeine Anforderungen festgelegt:
- Schallzeichen müssen eindeutig identifizierbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt sein;
- Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist;
- ein im Betrieb festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unterscheiden. Verwechslungen müssen vermieden werden.
Des Weiteren sind in den Standards Gestaltungskriterien an akustische Gefahrensignale zu entnehmen, z. B.:
- Grenzwerte, z. B. für Minimal- und Maximalpegel, Schallfrequenzen;
- Ermittlung und Berücksichtigung der effektiven Mithörschwelle (d. h. besondere Berücksichtigung der Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen in Lärmbereichen (Störschall, Gehörschutz und von Betroffenen mit eingeschränkter Hörfähigkeit);
- auch ortsbewegliche Signalquellen sind konstant zu gestalten;
- Bevorzugung von pulsierenden Signalen;
- Empfehlungen zu Frequenzarten- und Frequenzbereichen (Pulsfrequenz, Grundfrequenz).
Gehörschutz
Um gute Wahrnehmbarkeit in Lärmbereichen bei Gehörschutzträgern gewährleisten zu können, ist Gehörschutz mit der Kennzeichnung "W" zu empfehlen. Gehörschutz mit der Kennzeichnung "W" steht für gute Wahrnehmbarkeit, bezogen auf "Warnsignalhören allgemein", "informationshaltige Geräusche" und "Sprachverständlichkeit".
3.2 Anforderungen an akustische Gefahrensignale an Fahrzeugen
In der Praxis setzen sich immer mehr Rückfahrwarnsysteme durch, z. B. bei Gabelstaplern. Explizit gefordert werden Rückfahralarme jedoch nicht. In § 13 DGUV-V 70"Fahrzeuge" ist lediglich beschrieben, dass maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein müssen (Hörner, Hupen).
Der Einsatz von Rückfahrwarnsystemen bei Flurförderzeugen ist eine sinnvolle und wirksame Methode, andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger zu warnen. Der Fahrer eines Flurförderzeugs ist zwar in erster Linie selbst dafür verantwortlich, auch beim Rückwärtsfahren keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Allerdings kommt es z. B. durch die teilweise eingeschränkte Rücksicht des Staplerfahrers immer wieder zu gefährlichen Situationen, bei denen gerade Fußgänger bei einem Unfall einer weitaus höheren Verletzungsgefahr ausgesetzt sind. Mithilfe des automatisch einsetzenden akustischen Signals beim Rückwärtsfahren können Fußgänger eine riskante Situation viel besser einschätzen und erhalten die Möglichkeit, sich selbst schnell aus Gefahrenbereiche zu bringen bzw. darauf zu achten.
Weitere Besonderheiten zu akustischen Gefahrensignalen ergeben sich bei Arbeitsplätzen im Gleisoberbau, Fahrzeugführern im öffentlichen Straßenverkehr und Triebfahrzeugführern im Eisenbahnbetrieb.