1.1 Beteiligte am Gefahrguttransport
Um Verantwortung und Pflichten im Rahmen eines Gefahrguttransports wahrnehmen zu können, muss die Art der Beteiligung von Unternehmen an einem Gefahrguttransport bekannt sein (vgl. Gefahrguttransport). Wichtige Beteiligte sind z. B. Beförderer, Absender, Verpacker, Empfänger, Verlader oder Befüller. Die Pflichten der Beteiligten sind v. a. in §§ 17–34 GGVSEB beschrieben. Mit den genannten Beteiligten sind juristische Personen (z. B. Unternehmen) gemeint. Dem Unternehmer obliegt es nun, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht erfüllt werden können. Dazu sollte er die Verantwortlichen in seinem Betrieb benennen (Pflichtenübertragung).
1.2 Unterweisungen
Grundsätzlich muss jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Dies gilt z. B. für
- das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal,
- das Personal, das die gefährlichen Güter verlädt und entlädt,
- das Personal der Spediteure und Verlader,
- das Personal der Entlader,
- das Personal, dem im Rahmen der Pflichtenübertragung Unternehmerpflichten zugewiesen wurden sowie
- die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung ("Gefahrgutführerschein") sind; je nach zu transportierenden Mengen ist eine ADR-Bescheinigung nicht immer erforderlich.
Nicht unterwiesene Mitarbeiter
Arbeitnehmer dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Häufigkeit der Auffrischungen ist im Betrieb festzulegen. Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen der Unterweisung aufbewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Aus der Schulungsbescheinigung sollte Folgendes hervorgehen:
- Zeitpunkt,
- Dauer und
- Inhalt der Schulung.
Vorgaben für die Unterweisung sind in Abschnitt 1.3 ADR enthalten. Nach GGVSEB muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen über Unterweisungen 5 Jahre aufbewahren, welche nach Kapitel 1.10 ADR durchzuführen sind und der Sicherung der Gefahrgüter gegen Diebstahl bzw. Missbrauch dienen.
Aufgabenbezogene Unterweisung
Neben einem allgemeinen Teil über die relevanten Vorschriften muss die Unterweisung aufgabenbezogen durchgeführt werden.
Die Verpflichtung des Unternehmers zur Unterweisung der Personen besteht unabhängig von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.
Die Unterweisungen kann z. B. der Gefahrgutbeauftragte durchführen. Die Schulung der Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten ist in 8.2 ADR geregelt ("ADR-Bescheinigung").