6.1 Allgemeine Vorschriften
Sind die Gefahrgüter verpackt, sind nun die Vorschriften für den Versand zu beachten. Diese beziehen sich i. W. auf
- Kennzeichnung der Versandstücke,
- Verwendung von Umverpackungen,
- Kennzeichnung der Fahrzeuge sowie
- Dokumentation.
Für radioaktive Stoffe (Klasse 7) existieren besondere Anforderungen (z. B. hinsichtlich der Genehmigung).
Umverpackung
Eine Umverpackung ist eine Umschließung zur Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und zur Bildung einer Einheit zur leichteren Verladung/Handhabung. Eine Umverpackung kann z. B. eine Schrumpffolie um eine Palettenladung sein oder eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste. Umverpackungen müssen nicht bauartgeprüft sein. Bleiben unter einer Umverpackung alle repräsentativen Kennzeichnungen der Versandstücke sichtbar, so ist keine zusätzliche Kennzeichnung der Umverpackung nötig. Ansonsten muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein und mit den entsprechenden UN-Nummern, Gefahrzetteln und ggf. Ausrichtungspfeilen, analog der Kennzeichnung der Versandstücke, bezettelt sein. Der Ausdruck UMVERPACKUNG muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein. Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Umverpackung gelten auch sinngemäß für LQ-Transporte.
6.2 Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke
Versandstücke müssen für den Transport deutlich und dauerhaft mit folgenden Kennzeichnungen und Zetteln versehen sein (Abb. 3):
- UN-Nummer der enthaltenen Güter. Die Mindestzeichenhöhe auf Verpackungen muss grundsätzlich mind. 12 mm betragen, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l, bei denen die Zeichenhöhe mind. 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchsten 5 l oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen die Zeichen eine angemessene Größe aufweisen müssen (5.2.1.1 ADR).
- Gefahrzettel (Gefahrklassen) müssen für jeden enthaltenen Stoff angebracht werden. Sie müssen den vorgegebenen Mustern im ADR entsprechen und aufgeklebt werden (ggf. auch Anbringung auf Täfelchen), sichtbar angebracht werden (möglichst neben der Anschrift des Empfängers), durch den Verpacker angebracht werden, mind. 10 cm × 10 cm groß sein.
Für Flaschen und kleine Versandstücke gibt es hinsichtlich der Größe der Gefahrzettel Sonderregelungen (5.2.2.2.1.2 ADR bzw. 5.2.2.1.6 ADR). IBC müssen auf 2 gegenüberliegenden Seiten gekennzeichnet werden.
- Ausrichtungspfeile bei zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die jeweils mehr als 120 ml flüssige Stoffe enthalten. Die Ausrichtungspfeile müssen auf 2 gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks angebracht sein.
Es ist 5.2 ADR zu beachten, da es immer wieder Ausnahmen und Besonderheiten in den Vorschriften für einzelne Transporte gibt. Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, müssen dauerhaft mit dem in 5.2.1.8.3 ADR abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein (Fisch/Baum). Ausgenommen sind Versandstücke mit höchstens 5 l bzw. 5 kg Inhalt. Die Bezettelungsvorschriften für umweltgefährdende Stoffe sind zusätzlich zu den ggf. zu berücksichtigenden weiteren Kennzeichnungsvorschriften (UN Nummer und Gefahrzettel) zu beachten.
Abb. 3: Markiertes Versandstück (UN 1286: Harzöl), Kennzeichnung "umweltgefährdende Stoffe", Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden
6.3 Kennzeichnung an Fahrzeugen
Ein Gefahrguttransport, der keinen Freistellungen unterliegt, ist mit Großzetteln und/oder einer orangefarbenen Kennzeichnung zu versehen.
6.3.1 Großzettel
Die Großzettel entsprechen, bis auf ihr Format, den Gefahrzetteln auf den Verpackungen. Großzettel sind grundsätzlich an beiden Längsseiten und hinten an Fahrzeugen anzubringen. Wegen der Vielzahl der möglichen Transportarten (auch an Containern, Tankcontainern oder ortbeweglichen Tanks müssen Großzettel angebracht werden) wird an dieser Stelle auf 5.3 ADR verwiesen. Es müssen auch MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen) sowie MEGC (Gascontainer mit mehreren Elementen) gekennzeichnet werden.
6.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter transportiert werden, müssen mit 2 rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2.2.1 ADR versehen sein (Abb. 4). Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen und müssen deutlich sichtbar bleiben. Eine Beförderungseinheit kann ein einzelner Lkw oder ein Lkw mit einem Anhänger sein.
Wenn in der Gefahrguttabelle in Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten orangefarbene Tafeln sichtbar angebracht sein. Diese Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen...