Folgende Dokumente muss der Fahrzeugführer eines Gefahrguttransports mitführen, vorausgesetzt, es kann keine entsprechende Freistellung in Anspruch genommen werden:
- Beförderungspapier,
- ggf. Container-Packzertifikat,
- schriftliche Weisungen,
- ggf. Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB
- Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung.
Wenn Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen außerdem mitgeführt werden:
- die Zulassungsbescheinigung für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile (9.1.3 ADR),
- die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers (8.2.1 ADR),
- ggf. eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde (z. B. bei Klasse 1 explosive Stoffe oder organischen Peroxiden).
6.4.1 Beförderungspapier
Die im Beförderungspapier notwendigen Eintragungen sind in 5.4.1.1 ADR beschrieben.
Allgemeine Angaben, die genannt werden müssen:
- UN-Nummer,
- offizielle Benennung gem. 3.1.2 ADR (die offizielle Benennung ist derjenige Teil der Eintragungen in der Gefahrguttabelle, der die Güter am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben erscheint),
- für Klasse-1-Stoffe (Explosivstoffe): Klassifizierungscode (Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe),
- Nummern der Gefahrzettelmuster,
- ggf. Verpackungsgruppe,
- soweit anwendbar Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,
- Gesamtmenge jedes Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer bzw. unterschiedlicher offizieller Benennung,
- bei Anwendung der 1.000-Punkte-Regel muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angegeben werden (sofern ein Beförderungspapier erforderlich ist),
- Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers,
- Erklärungen gem. Sondervereinbarungen,
- der in der Gefahrguttabelle angegebene Tunnelbeschränkungscode; ist kein Tunnelbeschränkungscode angegeben, so ist dies durch den Eintrag "(-)" kenntlich zu machen.
Tunnelbeschränkungscode
Tunnel sind hinsichtlich des Gefahrguttransports in 5 Tunnelkategorien eingeteilt (A – E). Für Tunnel der Kategorie A bestehen wenige Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, für Tunnel der Kategorie E bestehen für fast alle Gefahrgüter Beschränkungen. Die Tunnelkategorien und die Tunnelbeschränkungscodes sind in 8.6 ADR beschrieben. In der Gefahrguttabelle ist jedem Gefahrgut ein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet. Freistellungen nach 1.1.3 ADR (z. B. 1.000-Punkte-Regel) unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen. Die Tunnelbeschränkungscodes für die einzelnen Tunnel in Deutschland sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr zu erfahren. Die Tunnel selbst sind entsprechend gekennzeichnet.
Für das Beförderungspapier ist keine Form vorgeschrieben. 5.4.4 ADR enthält jedoch ein Beispielformular, das auch die multimodale Beförderung gefährlicher Güter berücksichtigt, d. h. den Transport mit mehr als nur einem Verkehrsträger. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier gemacht werden müssen, dürfen frei gewählt werden. UN-Nummer, offizielle Benennung des Guts, Gefahrzettelnummer(n), ggf. Verpackungsgruppe sowie Tunnelbeschränkungscode müssen jedoch genau in dieser Reihenfolge genannt werden.
Zugelassene Beschreibung gefährlicher Güter (Reihenfolge)
UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)
Allylalkohol ist mit der Nebengefahr "entzündlich" klassifiziert. Die Nummer dieses Gefahrzettels (3: entzündbarer flüssiger Stoff) ist hinter der Nummer des Gefahrzettels der Hauptgefahr (6.1: giftig) in Klammern gesetzt. Die Verpackungsgruppe ist I und der Tunnelbeschränkungscode (C/D).
Für eine Reihe von Stoffen (und Klassen) und für Abfälle existieren hinsichtlich des Eintrags im Beförderungspapier wiederum Sondervorschriften. Diese sind ebenfalls 5.4.1 ADR zu entnehmen.
6.4.2 Containerpackzertifikat
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern auf der Straße eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Containerpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 IMDG-Code (Beförderungsvorschriften für den Seeverkehr) beizugeben. Das Containerpackzertifikat kann in das Beförderungspapier integriert sein.
6.4.3 Schriftliche Weisungen
Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in 5.4.3.4 ADR festgelegten Form mitzuführen.