Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gem. 8.1.5.2 ADR mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettelnummer der geladenen Güter auszuwählen.

Folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettelnummern an Bord der Beförde­rungseinheit befinden:

  • 1 geeigneter Unterlegkeil je Fahrzeug (auch ein Anhänger ist ein Fahrzeug!),
  • 2 selbststehende Warnzeichen (das können auch Blinkleuchten sein),
  • 1 Warnweste für jedes Mitglied der Besatzung,
  • 1 tragbares Beleuchtungsgerät für jedes Mitglied der Besatzung gem. 8.3.4 ADR (dürfen keine Oberflächen aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden können),
  • 1 Paar Schutzhandschuhe für jedes Mitglied der Besatzung,
  • 1 Augenschutz für jedes Mitglied der Besatzung,
  • Feuerlöschausrüstung nach 8.1.4 ADR (die Löschmittelmenge hängt von der höchstzulässigen Masse der Beförderungseinheit ab).

Für bestimmte Klassen bzw. Gefahrzettelnummern sind zusätzlich vorgeschrieben:

  • 1 Kanalabdeckung,
  • 1 Auffangbehälter,
  • 1 Schaufel,
  • 1 Notfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
  • Augenspülflüssigkeit.

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