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Check |
OK |
Bemerkungen |
I. |
Allgemeine Schutzmaßnahmen |
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1) |
Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben? |
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Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen. |
2) |
Sind die Verpackungen und Behälter so beschaffen und geeignet, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann? |
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Dies ist i. d. R. dann erfüllt, wenn die Gefahrstoffe in den Originalbehältern/Verpackungen lagern, sofern sich diese in einwandfreiem Zustand befinden. |
3) |
Sind die Gefahrstoffe mit einer Kennzeichnung versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält? |
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4) |
Werden Gefahrstoffe ausschließlich in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert? |
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5) |
Ist sichergestellt, dass Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann? |
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6) |
Werden Gefahrstoffe nicht an solchen Orten gelagert, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können? |
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Dazu gehören insbesondere: Verkehrswege (u. a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe), Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- oder Sanitätsräume. |
7) |
Befinden sich in unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen keine wirksamen Zündquellen? |
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8) |
Werden Aerosolpackungen (Spraydosen) und Druckgaskartuschen keiner Erwärmung von mehr als 50 °C ausgesetzt? |
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9) |
Ist sichergestellt, dass Gefahrstoffe nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffen, Kosmetika und Genussmitteln gelagert werden? |
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10) |
Besitzen Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen eine Auffangeinrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann? |
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Wenn eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, müssen die Auffangwannen elektrostatisch ableitfähig sein. |
11) |
Werden die Mengen bereitgehaltener Gefahrstoffe auf den Tages-/Schichtbedarf begrenzt (soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgehalten werden)? |
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Die Bereithaltung von Gefahrstoffen fällt nicht unter den Begriff "Lagerung". |
12) |
Ist bei der Bereitstellung von Gefahrstoffen sichergestellt, dass die Beförderung innerhalb von 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt? Ist dieser Werktag ein Samstag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. |
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Die Bereitstellung von Gefahrstoffen fällt nicht unter den Begriff "Lagerung". |
13) |
Ist sichergestellt, dass Gefahrstoffe nur dann zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht? |
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Zusammenlagerungstabelle siehe Abschn. 13 TRGS 510 |
14) |
Sind Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten? |
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15) |
Sind die Lagerräume ausreichend beleuchtet? |
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II. |
Zulässige Lagermengen in Arbeitsräumen |
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16) |
Ist sichergestellt, dass höchstens die nachfolgend aufgeführten Lagermengen pro Brandabschnitt/Gebäude oder Nutzungseinheit gelagert werden? |
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Gefahrstoffe sind in Lagerräumen zu lagern, wenn die aufgeführten Mengen pro Brandabschnitt/Gebäude oder Nutzungseinheit überschritten werden. Es dürfen max. 1.500 kg (netto) Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert werden. Darüber hinaus ist immer ein Lagerraum bzw. ein Sicherheitsschrank notwendig. |
17) |
Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1,2,3: 50 kg Akut toxische Gase, Kat. 1,2,3: 0,5 kg oder 1 Liter |
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Der Arbeitgeber entscheidet, welche Mengeneinheit er anwendet. |
18) |
Keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B: 50 kg |
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19) |
Zielorgantoxische Gefahrstoffe, Kat. 1: 50 kg |
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20) |
Entzündbare Gase, Kat. 1 A, 1 B, 2 (H220, H221): 50 kg und 1 Flasche |
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Es sind beide Mengen anzuwenden, d. h., keine der beiden Mengen darf überschritten werden. |
21) |
Entzündbare Gase, Kat. 1 A, 1 B, 2 in Druckgaskartuschen (H220, H221): 20 kg oder 50 Stück |
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Der Arbeitgeber entscheidet, welche Mengeneinheit er anwendet. |
22) |
Aerosolpackungen (Spraydosen): 20 kg (Nettomasse) oder > 50 Stück |
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Der Arbeitgeber entscheidet, welche Mengeneinheit er anwendet. |
23) |
Oxidierende Gase, Kat. 1 (H270): 50 kg und 1 Flasche |
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Es sind beide Mengen anzuwenden, d. h., keine der beiden Mengen darf überschritten werden. |
24) |
Gase unter Druck, nicht akut toxisch Kat. 1,2,3, nicht entzündbar und nicht oxidierend: 50 kg und 1 Flasche |
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Es sind beide Mengen anzuwenden, d. h., keine der beiden Mengen darf überschritten werden. |
25) |
Entzündbare Flüssigkeiten
- Kat. 1,2 (H224, H225) max. 20 kg (davon nicht mehr als 10 kg H224),
- Kat. 3 (H226): 100 kg (Ausnahmen bei der ausschließlichen Lagerung von Diesel/Heizöl),
- brennbare Flüssigkeiten (ohne Einstufung als entzündbar: 1.000 kg)
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26) |
Entzündbare Feststoffe, Kat. 1,2 (H228): 200 kg |
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27) |
Selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F (H242): 100 kg |
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28) |
Pyrophore Flüssigkeit... |