1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO NRW) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren gegliedert. 2Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. 3Ihr ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen.

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