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Gerüste / 3.4 Absturzsicherungen

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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Beim Auf- und Abbau sind Absturzsicherungen erforderlich. Als Absturzsicherung dient grundsätzlich der dreiteilige Seitenschutz, der aus Bordbrett, Knieleiste und Handlauf besteht. Darüber hinaus ist es möglich, Auffangeinrichtungen und individuellen Gefahrenschutz als Absturzsicherung einzusetzen. Es ist aber stets die Rangfolge der Schutzmaßnahmen einzuhalten:

  1. Absturzsicherung, gefolgt von
  2. Auffangeinrichtung, und erst dann, wenn diese beiden Maßnahmen nicht eingesetzt werden können,
  3. individueller Gefahrenschutz (PSA).

Sofern PSA als Schutzmaßnahme eingesetzt wird, müssen die Anforderungen der DGUV-R 112-198 eingehalten werden.

 
Achtung

Absturzsicherung für Gerüstbauer

Für Gerüstbauer gilt daher grundsätzlich, dass sie sich bei Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Gerüsten auf der obersten Gerüstlage gegen Absturz sichern müssen. Nur im begründeten Ausnahmefall darf darauf verzichtet werden. Dafür ist dann auch eine besondere Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Da in diesem Ausnahmefall eine Absturzgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, ist die grundsätzliche gesundheitliche Eignung festzustellen. Dies erfolgt nicht als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, da die ArbMedVV die gesundheitliche Eignung nicht feststellt. Gesundheitliche Eignung muss im Rahmen einer Eignungsuntersuchung festgestellt werden. Hierfür kann der Grundsatz G41 angewendet werden.

Für den Vertikaltransport von Gerüstbauteilen müssen bei der manuellen Handhabung geeignete organisatorische Maßnahmen ergriffen und geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden, damit die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet werden. Auf eine Absturzsicherung bei der Benutzung darf nur in Arbeits- und Zugangsbereichen verzichtet werden, sofern der Gerüstabstand von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen max. 30 c...

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