Da der Arbeitgeber des Geschädigten wegen § 104 Abs. 1 SGB VII von seiner eigenen Haftung befreit ist und somit auch von den Beklagten nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB in Anspruch genommen werden kann, erwägt das Gericht die Folgen und kommt zu dem Schluss, dass der Ausgleich nach den Grundsätzen der sog. "gestörten Gesamtschuld" in der Weise erfolgen muss, dass die Haftung der verbliebenen Haftpflichtigen um den Verantwortungsteil des privilegierten Schädigers (hier also des Arbeitgebers) reduziert werden muss.

 
Wichtig

Definition

Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Schädiger für einen Schaden so verantwortlich sind, dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer von ihnen jedoch aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gegenüber von der Haftung freigestellt ist.

Die verbliebenen Haftpflichtigen sind in diesen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den privilegierten Schädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers in der Schadensentstehung zu verstehen ist. Hier sieht das OLG Nürnberg den Arbeitgeber – ohne dessen Privilegierung – zu einem Drittel in der Haftung. Dieses Drittel können nun die verbliebenen Beklagten für sich in Anspruch nehmen.

Der Einwand der Haftungsreduzierung wegen gestörten Gesamtschuldverhältnisses kann – so das Gericht – auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden, auf den gemäß § 116 SGB X die Ersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind.

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