§§ 1 - 11 Teil 1 Kreislaufwirtschaft
§ 1 Ende der Abfalleigenschaft (zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
1Das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nach § 5 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl, I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für gefährliche Abfälle nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Soweit Abfall einer behördlichen Überwachung unterliegt und entweder von einem in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgungsweg oder Verwertungsverfahren abgewichen werden soll oder Abfall Gegenstand sonstiger abfallbehördlicher Einzelentscheidungen ist, kann ein Verwertungsverfahren, das nur in der bloßen Sichtung eines Abfalls besteht, nicht ohne Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde abgeschlossen werden.
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (zu § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 3 Absatz 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, wie Abfälle bereitzustellen sind. 2In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. 3Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihrer Gefährlichkeit oder ihrer sonstigen Eigenschaften einer getrennten Erfassung bedürfen.
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. 2Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.
§ 3 Abfallverbände
(1) 1Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBI, S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBI. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). 2Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. 3Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn
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dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird, |
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dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder |
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insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann. |
4Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. 5Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht.
(2) 1Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. 2Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen.
(3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der oberen Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen.
(4) 1Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. 2Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung.
§ 4 Anzeigeverfahren für Sammlungen (zu § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
(1) Für die Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden für gewerbliche Sammlungen Verwaltungskosten auch dann erhoben, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffen werden.
(2) 1Der Träger der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung berichtet der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres jeweils für das vorhergehende Jahr über die Art und Menge der eingesammelten Abfälle je Landkreis und Kreisfreier Stadt. 2Die zuständige Behörde informiert die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die eingesammelten Mengen je Abfallart im Entsorgungsgebiet.
§ 5 Illegal abgelagerte Abfälle (zu § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
(1) 1Die Pflichten nach § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten auch für diejenigen Abfälle, die auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen illegal abgelagert wurden und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Absatz 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit Maßnahmen gegen den Erzeuger nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist. 2In diesen Fällen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vo...