(1) 1Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 3Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) 1Die zuständige Behörde kann überwachungsbedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 2Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. 3Sie kann vom Betreiber die Begleitung durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.
(4) 1Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, zu dulden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes anordnen:
1. |
die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, |
2. |
die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen, |
3. |
die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach anderen Vorschriften getroffen werden, die die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, |
4. |
die Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird, |
5. |
die außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer Anlass vorliegt. |
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen Zeitraum ermittelt werden kann.