§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden in dem Gesetz im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. 2Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-, und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.
§ 3 Ortsrechtliche Vorschriften
(1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen können Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch Verordnung vorschreiben, dass
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bestimmte Geräte oder Maschinen nach den Maßgaben des § 8 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden dürfen, es sei denn, der Betrieb erfolgt in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Pflichten oder im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, |
2. |
das Entfachen von offenen Feuern örtlich und zeitlich begrenzt ist, |
3. |
der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den die Nachbarschaft und die Allgemeinheit erheblich belästigt werden kann, untersagt ist, soweit die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann, |
4. |
sonstige näher zu bestimmende Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen. |
(2) Soweit erforderlich kann in einer Verordnung nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht einschließlich der Festlegung von Art und Umfang der Anzeige vorgesehen werden.
§ 4 Schutz vor sonstigen Gefahren
(1) Für Anlagen in Betriebsbereichen oder Teilen von Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5 a Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, ber. S. 3527), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), entsprechend.
(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung bestimmt die für die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zuständige Behörde durch Verordnung.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund § 3 erlassenen ortsrechtlichen Verordnung zuwider handelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Seveso-II-Umsetzungsgesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582)außer Kraft.
(2) (weggefallen)