§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Steuern vom Einkommen
§ 1 Steuerfreie Rücklage für neue Kraftwerke
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und nach dem 30. Juni 1964 und vor dem 1. Juli 1971 ein neu errichtetes Kraftwerk in Betrieb nehmen, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird nur unter der Bedingung zugelassen, daß das Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und Pechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil von Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert betrieben wird, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewonnen wurde (Gemeinschaftskohle). 3Ein Kraftwerk gilt auch dann als ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben, wenn neben diesen Brennstoffen auch Müll verbrannt wird oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung andere Brennstoffe verwendet werden.
(2) 1Die steuerfreie Rücklage darf höchstens 45 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen (berücksichtigungsfähige Kosten des Kraftwerks). 2Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks bestimmt sich die Höhe der zulässigen steuerfreien Rücklage des Pächters nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Verpächters.
(3) 1Die steuerfreie Rücklage kann vom Wirtschaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des achten auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden Wirtschaftsjahrs bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höhe gebildet werden. 2In den Wirtschaftsjahren vor Inbetriebnahme des Kraftwerks bemißt sich die steuerfreie Rücklage nach der Summe der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafft oder hergestellt werden.
(4) Die Bildung der steuerfreien Rücklage ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1964 enden.
§ 2 Sondervorschriften beim Betrieb mehrerer Kraftwerke
(1) 1Betreibt der Steuerpflichtige außer dem Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemeinschaftskohle betriebene Kraftwerke, die vor dem 1. Juli 1964 in Betrieb genommen worden sind, so vermindern sich die für die Bildung der steuerfreien Rücklage berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks, wenn eines dieser anderen Kraftwerke auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle umgestellt wird. 2Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks sind in diesem Fall um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis der Leistung des Kraftwerks, das auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff umgestellt wurde, zur Leistung des Kraftwerks entspricht, für das die steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird. 3Findet die Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff statt, nachdem die steuerfreie Rücklage bereits gebildet worden ist, so ist sie gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie die nach Satz 2 zulässige Höhe übersteigt. 4§ 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Als Umstellung eines Kraftwerks auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff im Sinne des Absatzes 1 gilt es auch, wenn das Verhältnis der zum Einsatz gelangenden Brennstoffe zuungunsten der Gemeinschaftskohle verändert wird. 2In diesem Fall ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kosten des neuen Kraftwerks von dem Anteil an der Leistung des alten Kraftwerks auszugehen ist, der der Minderung des Anteils der Gemeinschaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen gegenüber dem durchschnittlichen Anteil der Gemeinschaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen in den vier Wirtschaftsjahren entspricht, die dem Wirtschaftsjahr der Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks vorangegangen sind.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten auch Kraftwerke, die von einem anderen Unternehmen betrieben werden, als Kraftwerke des Steuerpflichtigen, wenn im Zeitpunkt der Umstellung
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der Steuerpflichtige am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen des anderen Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder |
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das andere Unternehmen am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder |
3. |
ein Dritter am Nennkapital oder, wenn ein solches ni... |