(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, |
2. |
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird, |
3. |
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird, |
4. |
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 [Bis 23.10.2019: oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ] [1]eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder |
5. |
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 [Bis 23.10.2019: , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, ] [2]eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird, |
2. |
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, |
3. |
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird, |
4. |
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1[3] [Bis 23.10.2019: , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1] eine Person beschäftigt oder |
5. |
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2[4] [Bis 23.10.2019: § 13 Absatz 3 Satz 2] eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt. |
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