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Gewerbeabfall / Zusammenfassung

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Begriff

Gewerbeabfälle sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Insgesamt fielen 2022 ca. 49 Mio. Tonnen "übrige Abfälle" (insbes. aus Produktion und Gewerbe) an; diese gewerblichen Siedlungsabfälle ähneln in Zusammensetzung oder Beschaffenheit den Abfällen aus privaten Haushalten. Überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle sind dagegen keine gewerblichen Siedlungsabfälle; sie stammen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten in Baugewerbe und Straßenbau. Im Jahr 2022 fielen ca. 216 Mio. Tonnen an.[1]

Ziel muss es sein, das in Gewerbeabfall enthaltene Sekundärrohstoffpotenzial durch eine erhöhte Recyclingquote zu nutzen. Die Gewerbeabfallverordnung soll dies ermöglichen und konkretisiert Vorgaben zu Getrenntsammeln, Vorbehandeln, Aufbereiten, Verwerten und Entsorgen. Es gelten umfangreiche Dokumentationspflichten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wesentliche Vorschriften sind Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sowie Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).

Die neue Gewerbeabfallverordnung liegt im Entwurf vor. Wesentliche Änderungen sind voraussichtlich:

  • Kennzeichnungspflicht für Sammelbehälter, um die getrennte Sammlung zu verbessern und das Recycling zu erleichtern.
  • Erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle.
  • Sachverständige können von der zuständigen Behörde beauftragt werden, die Einhaltung der getrennten Sammlung und Vorbehandlung zu überprüfen.
  • Behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung, u. a. müssen jährlich mind. zehn Betriebe pro 100.00 Einwohner kontrolliert werden, die Hälfte als Vor-Ort-Besichtigungen.
  • Die Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht bei 90 % Getrenntsammlungsquote wird gestrichen.
  • Betreiber ...

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