Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Die CLP-Verordnung definiert insgesamt 17 Kategorien von physikalischen Gefahren, im Vergleich zu 5 Gefährlichkeitsmerkmalen (E, O, F+, F und R10) nach der früheren EG-Stoffrichtlinie:
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
- Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase),
- Aerosole,
- Oxidierende Gase,
- Gase unter Druck,
- Entzündbare Flüssigkeiten,
- Entzündbare Feststoffe,
- Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische,
- Pyrophore Flüssigkeiten,
- Pyrophore Feststoffe,
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische,
- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
- Oxidierende Flüssigkeiten,
- Oxidierende Feststoffe,
- Organische Peroxide,
- Korrosiv gegenüber Metallen,
- Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische.
Die Zuordnung dieser Gefahrenkategorien erfolgt auf der Grundlage der Prüfmethoden der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Dies bringt eine erhebliche Ausweitung des bisherigen Prüfumfangs mit sich.
Gefährlichkeitsmerkmal "explosionsgefährlich"
Früher wurde das Merkmal "explosionsgefährlich" gemäß den 3 EG-Prüfmethoden nach Abschnitt A14 der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (früher Anhang V der EG-Stoffrichtlinie) festgestellt. Im Transportrecht gibt es dafür zahlreiche Prüfserien, die weit über den Umfang des A14 hinausgehen. Für rein arbeitsschutzrechtliche Zwecke würden die A14-Regelungen allerdings völlig ausreichen.
Bei den Explosivstoffen müssen Prüfungen von Stoffen jetzt außerdem häufig in einer Verpackung in Gebindegröße durchgeführt werden, also mehrere Kilogramm. Man kann damit z. B. einen Stoff, der eigentlich massenexplosiv ist (Gruppe 1.1), nach Gruppe 1.3 (heftiger Abbrand) "umstufen".
Es besteht also die Möglichkeit, dass ein Stoff nach Transportrecht als "Gruppe 1.3" gekennzeichnet werden kann, für den Arbeitsschutz aber die Eigenschaft "massenexplosiv" (Gruppe 1.1) anzunehmen ist.
Allein durch die größere Anzahl der Gefahrenklassen (17 gegenüber bisher 5) ergibt sich nach GHS/CLP schon ein höherer Prüfaufwand.
Die Zuordnung zu einigen Gefahrenklassen, für die es auch im früheren EG-Recht entsprechende Gefährlichkeitsmerkmale gab, erfolgt unter GHS allerdings nach geänderten Kriterien. Besonders hervorzuheben sind die bisher sog. "brennbaren Flüssigkeiten", die unter GHS/CLP "entzündbare Flüssigkeiten" heißen:
Flammpunktgrenzen für brennbare Flüssigkeiten
Gegenüber den früheren Kriterien für leicht entzündliche (F) und entzündliche (R 10) Flüssigkeiten in der EG-Stoffrichtlinie verschieben sich unter CLP die Flammpunktgrenzen von 21 auf 23 °C und von 55 auf 60 °C. Entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten in diesem Bereich müssen zukünftig also strenger eingestuft werden als bisher.
Tab. 1 enthält die Kriterien für die Einstufung. Zum Vergleich sind die früheren Kriterien nach EG-Recht ebenfalls angegeben.
Kategorie |
Kriterien nach CLP |
Kriterien nach früherem EU-Recht |
1 |
Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C |
Flammpunkt < 0 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C = hochentzündlich |
2 |
Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C |
Flammpunkt < 21 °C und Siedebeginn > 35 °C = leichtentzündlich |
3 |
Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C |
Flammpunkt ≥ 21 °C und ≤ 55 °C = entzündlich |
(nur UN-GHS) |
Flammpunkt > 60 °C und ≤ 93 °C |
Flammpunkt > 55 °C und ≤ 100 °C (nicht mit Wasser mischbar: früher VbF Klasse AIII) |
Tab. 1: Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten
Für die "GHS-relevanten" Kategorien ist dies in Abb. 1 noch einmal dargestellt.
Abb. 1: Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten
Die CLP-Verordnung übernimmt nicht alle Kategorien für physikalisch-chemische Gefahren aus dem UN-GHS. Abb. 2 zeigt alle Gefahrenklassen und -kategorien des UN-GHS; die Kategorien, die nicht in die CLP-Verordnung übernommen wurden, sind markiert.
Abb. 2: Kategorien der CLP-Verordnung für physikalisch-chemische Gefahren