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GHS: Elemente der CLP-Verordnung / 1.2 Toxische Gefahren

Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
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Die CLP-Verordnung teilt die toxischen Gefahren in die folgenden Gefahrenklassen ein:

  • Akute Toxizität,
  • Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung,
  • Sensibilisierung der Atemwege,
  • Sensibilisierung der Haut,
  • Keimzellmutagenität,
  • Karzinogenität,
  • Reproduktionstoxizität,
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition),
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition),
  • Aspirationsgefahr,
  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit.

Die akute Toxizität wird dabei in 3 Expositionswege differenziert:

  1. akute Toxizität, oral,
  2. akute Toxizität, Haut,
  3. akute Toxizität, Inhalation.

Auch bei den toxischen Gefahren übernimmt die CLP-Verordnung nicht alle Unterkategorien aus dem UN-GHS. Abb. 3 zeigt alle Gefahrenklassen und -kategorien des UN-GHS. Die Kategorien, die nicht in die CLP-Verordnung übernommen wurden, sind markiert.

 

Abb. 3: Kategorien der CLP-Verordnung für toxische Gefahren

1.2.1 Akute Toxizität

Einstufung von Stoffen

Bei den Einstufungskriterien für die akute Toxizität ergeben sich gegenüber den früheren Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln der EG Verschiebungen, die zu einer Änderung der Einstufung und damit auch der Kennzeichnung führen können.

 
Praxis-Beispiel

Einstufungsgrenzen bei akuter Toxizität

Stoffe mit einer LD50 (LD = Letale Dosis) von 200–300 mg/kg (oral) und 400–1.000 mg/kg (dermal) werden in der CLP-Verordnung nach Kategorie 3 eingestuft und mit dem Totenkopf gekennzeichnet, in der EG früher jedoch als gesundheitsschädlich mit Xn. Gleiches gilt für Dämpfe mit einer LC50 (LC = Letale Konzentration) im Bereich von 2,0 bis 10,0 mg/l.

In Abb. 4 sind diese Verschiebungen am Beispiel der oralen Toxizität dargestellt:

 

Abb. 4: Vergleich der Gefahrenkategorien der akuten Toxizität – orale Exposition

Bei Gasen beziehen sich die Angaben...

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