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GHS: Elemente der CLP-Verordnung / 2 Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
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Wie bisher enthalten die Kennzeichnungsschilder unter GHS verschiedene Kennzeichnungselemente. Die Elemente, die auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden müssen, entsprechen weitgehend dem früheren EG-Recht. Tab. 4 stellt die bisherigen den neuen Inhalten der Kennzeichnungsschilder gegenüber.

 
EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG CLP-Verordnung
Name, Anschrift und Telefonnummer Name, Anschrift und Telefonnummer
Nennmenge (bei "Publikumsprodukten") Nennmenge (bei "Publikumsprodukten")
Produktidentifikatoren Produktidentifikatoren
15 Gefährlichkeitsmerkmale 33 Gefahrenklassen
7 Gefahrensymbole 9 Gefahrenpiktogramme
– 2 Signalwörter
123 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) einschl. 19 Kombinationssätze 70 Gefahrenhinweise (H-Sätze) einschl. 12 Kombinationssätze, zusätzlich 31 ergänzende EUH-Sätze (davon 13 für bestimmte Gemische)
73 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) einschl. 19 Kombinationssätze 130 Sicherheitshinweise (P-Sätze) einschl. 32 Kombinationssätze
Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen

Tab. 4: Alte und neue Inhalte von Kennzeichnungsschildern

Bei einigen Kennzeichnungselementen gibt es jedoch wesentliche Unterschiede zum früheren Recht.

2.1 Gefahrenpiktogramme

Der auffälligste Unterschied zwischen "alten" und "neuen" Kennzeichnungsschildern sind die neuen GHS-Gefahrenpiktogramme, die die früheren Gefahrensymbole nach EG-Recht ersetzen. In Tab. 5 sind die neuen Piktogramme den früheren Symbolen gegenübergestellt. Außerdem ist angegeben, für welche Gefahrenklassen oder -kategorien die neuen Symbole verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kriterien für die Zuordnung zu den jetzigen Gefahrenklassen und -kategorien nicht immer mit denjenigen für die früheren Gefährlichkeitsmerkmale übereinstimmen.

 
GHS-Piktogramm Gefahrenklassen/-kategorien Bisheriges EG-Symbol

GHS01

S...

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