Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Das frühere EG-Recht kannte 2 Arten der Einstufung und Kennzeichnung:
- Legaleinstufung nach Anhang I RL 67/548/EWG,
- Einstufung und Kennzeichnung nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI RL 67/548/EWG).
Auch die CLP-Verordnung enthält in Anhang VI ein Verzeichnis mit Legaleinstufungen, die jetzt als "harmonisierte Einstufung" bezeichnet werden. Darüber hinaus gibt es ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, in dem die von den Lieferanten vorgeschlagenen Einstufungen und Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
Die harmonisierten Einstufungen gab es ursprünglich in 2 Versionen:
- Die erste Tabelle (Nr. 3.1) enthielt zunächst den früheren Anhang I der EG-Stoffrichtlinie, dessen Inhalte in die Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln der CLP-Verordnung übertragen wurden. Diese Tabelle wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und ergänzt.
- Die zweite Tabelle (Nr. 3.2) übernahm den bisherigen Anhang I aus der Stoffrichtlinie und wurde mit der 9. Anpassungsverordnung (9. ATP) vom 20.7.2016 mit Wirkung zum 1.6.2017 (Ablauf der letzten Übergangsfrist zur Aufhebung der früheren EG-Regelungen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung) gestrichen.
Sprache der Anhänge
Seit der Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 sind die Abkürzungen (Codes) für die Gefahrenklassen und -kategorien in den jeweiligen Tabellen 3 im Anhang VI und im Anhang VII in allen Sprachfassungen der Verordnung nur in englischer Sprache enthalten.
Ursprünglich galt dies auch für die Stoffbezeichnungen; mit der 11. ATP vom 16.4.2018 wurden diese jedoch wieder auf die jeweiligen nationalen Sprachfassungen – in Deutschland also in die deutsche Sprache – zurückgeführt.
Streichung von Anmerkung H
Durch die Streichung von Anmerkung "H" zu den Tabellen 3.1 (und ursprünglich 3.2) in der 2. Anpassungsverordnung (2. ATP) (EG) Nr. 286/2011 vom 10.3.2011 wurde klargestellt, dass Hersteller und Importeure alle im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführten Stoffe ("Legaleinstufung") auch bezüglich solcher Gefahren und Eigenschaften anhand der verfügbaren Informationen selbst einstufen müssen, die in Anhang VI Teil 3 nicht angegeben sind.
Diese Einstufungen und Kennzeichnungen finden sich im "Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis" auf der Internet-Seiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
Neben der "Übersetzung" des früheren Anhangs I der EG-Stoffrichtlinie enthält die Verordnung in Anhang VII eine Umwandlungstabelle, in der die bisherigen EG-Einstufungen den neuen CLP-Einstufungen gegenübergestellt werden.
Mindesteinstufungen
Da die Übertragung der bisherigen Einstufung und Kennzeichnung nach der EG-Stoffrichtlinie in das GHS-System wegen unterschiedlicher Kriterien bei einigen Gefahrenklassen und -kategorien nicht ohne Weiteres möglich ist (siehe z. B. die Ausführungen in Abschn. 1.1 und 1.2.1 dieses Beitrags), enthält die Stofftabelle mit den GHS-Einstufungen in solchen Fällen lediglich sog. "Mindesteinstufungen". Die betreffenden Einträge sind mit einem Sternchen (*) markiert.
Soweit Lieferanten dieser Stoffe Informationen haben, die zu einer anderen CLP-Kennzeichnung führen, müssen sie diese berücksichtigen. Die gleiche Verpflichtung gilt auch, wenn ein Lieferant einen Stoff – z. B. für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis – oder ein Gemisch selbst einstuft.
Die Regelungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis waren zunächst in Titel XI der EG-REACH-Verordnung enthalten und wurden später in Titel V Kapitel 2 der CLP-Verordnung übernommen und in der REACH-Verordnung gestrichen.
Es handelt sich hierbei um die Einstufungen und Kennzeichnungen, die von den Lieferanten für die von ihnen unter REACH registrierten Stoffe festgelegt werden. Das Verzeichnis selbst ist nicht Bestandteil der Verordnung, sondern wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Internet veröffentlicht.