4.1 Der Verordnungstext

4.1.1 Titel I: Allgemeines

Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten.

Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für alle chemischen Produkte außer für:

  • radioaktive Stoffe und Gemische,
  • Stoffe und Gemische unter zollamtlicher Überwachung innerhalb der Transportkette,
  • nicht isolierte Zwischenprodukte,
  • nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
  • Abfälle zur Beseitigung.

Darüber hinaus gilt sie ebenfalls nicht für die folgenden Produkte als Fertigerzeugnisse:

  • Arzneimittel,
  • Tierarzneimittel,
  • kosmetische Mittel,
  • Medizinprodukte und medizinische Geräte,
  • Lebensmittel oder Futtermittel.

Vergleichbare Ausnahmen gibt es auch für die REACH-Verordnung (1907/2006/EG).

Die CLP-Verordnung enthält insgesamt 37 Begriffsbestimmungen, die mit denen in der REACH-Verordnung übereinstimmen, soweit sie dort ebenfalls genannt werden. Übereinstimmung besteht auch mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen auf UN-Ebene. Damit soll eine größtmögliche Einheitlichkeit in der Anwendung des Chemikalienrechts in der Gemeinschaft und im Welthandel sichergestellt werden.

Analog zum früheren EG-Recht müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender (heute kurz als "Lieferanten" bezeichnet) Stoffe oder Gemische entsprechend den Vorschriften der CLP-Verordnung einstufen und kennzeichnen. Auch nicht in Verkehr gebrachte Stoffe müssen eingestuft werden, wenn sie nach der REACH-Verordnung registriert oder gemeldet werden müssen.

4.1.2 Titel II: Gefahreneinstufung

Titel II "Gefahreneinstufung" (Art. 5 bis 16) regelt die Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung.

Informationsquellen

Um zu überprüfen, ob von einem Stoff Gefahren ausgehen, muss der Inverkehrbringer folgende Informationsquellen heranziehen:

  • Daten aus Prüfungen, z. B. nach Art. 13 Nr. 3 der REACH-Verordnung oder nach anderen anerkannten wissenschaftlichen Methoden,
  • epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkung beim Menschen,
  • andere Informationen aus Anhang XI Abschnitt 1 der REACH-Verordnung,
  • neue wissenschaftliche Erkenntnisse und alle anderen geeigneten Informationen, z. B. aus internationalen Chemieprogrammen.

Die verwendeten Informationen müssen sich dabei auf die Formen oder Aggregatzustände beziehen, in denen der Stoff in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach auch verwendet wird.

Ermittlung der Gefahren

Um die Gefahren festzustellen, die von einem Stoff oder einem Gemisch ausgehen können, müssen Lieferanten die ermittelten Informationen durch Vergleich mit den Kriterien für die Einstufung in die einzelnen Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien bewerten. Wenn die ermittelten Informationen nicht unmittelbar auf die Kriterien übertragbar sind, ist eine Expertenbeurteilung erforderlich, ob und ggf. in welcher Weise die ermittelten Informationen für die Einstufung herangezogen werden können.

Einige besondere Eigenschaften von Stoffen und Gemischen können dazu führen, dass die Einstufung sich von den Ergebnissen der Prüfungen unterscheidet, z. B. wenn

  • anhand geeigneter und zuverlässiger Informationen nachgewiesen wird, dass die physikalisch-chemischen Gefahren eines Stoffes oder eines Gemisches in der Praxis von den bei der Prüfung festgestellten Gefahren abweichen,
  • schlüssige wissenschaftliche Versuchsdaten beweisen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht bioverfügbar ist und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit für die Bewertung von Stoffen geprüft wurden,
  • anhand geeigneter und zuverlässiger wissenschaftlicher Informationen nachgewiesen wird, dass möglicherweise Synergie- oder Antagonismuseffekte zwischen den Stoffen eines Gemisches auftreten können.

Verunreinigungen und Beimengungen

Dieser Titel enthält auch Regelungen zur Anwendung von

  • Konzentrationsgrenzwerten,
  • Berücksichtigungsgrenzwerten,
  • Multiplikationsfaktoren (M-Faktoren) und
  • Schwellenwerten

für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, die zu einer Einstufung des Gemisches führen (Konzentrationsgrenzwerte, Berücksichtigungsgrenzwerte) oder die bei der Einstufung von stark wassergefährdenden Stoffen angewendet werden (M-Faktoren).

4.1.3 Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung

Kap. 1 des Titels III (Art. 17 bis 30) regelt den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts und beschreibt die Elemente, die auf dem Kennzeichnungsschild enthalten sein müssen[1] und Ausnahmen für die Kennzeichnung. Auch die Verwendung von alternativen Bezeichnungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist hier geregelt.

Kap. 2 (Art. 31 bis 34) enthält die Vorschriften über die Anbringung von Kennzeichnungsetiketten auf den Gebinden. Nach Art. 34 beobachtet die europäische Chemikalienagentur die Wirksamkeit der Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung für den ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?