Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Titel II "Gefahreneinstufung" (Art. 5 bis 16) regelt die Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung.
Informationsquellen
Um zu überprüfen, ob von einem Stoff Gefahren ausgehen, muss der Inverkehrbringer folgende Informationsquellen heranziehen:
- Daten aus Prüfungen, z. B. nach Art. 13 Nr. 3 der REACH-Verordnung oder nach anderen anerkannten wissenschaftlichen Methoden,
- epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkung beim Menschen,
- andere Informationen aus Anhang XI Abschnitt 1 der REACH-Verordnung,
- neue wissenschaftliche Erkenntnisse und alle anderen geeigneten Informationen, z. B. aus internationalen Chemieprogrammen.
Die verwendeten Informationen müssen sich dabei auf die Formen oder Aggregatzustände beziehen, in denen der Stoff in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach auch verwendet wird.
Ermittlung der Gefahren
Um die Gefahren festzustellen, die von einem Stoff oder einem Gemisch ausgehen können, müssen Lieferanten die ermittelten Informationen durch Vergleich mit den Kriterien für die Einstufung in die einzelnen Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien bewerten. Wenn die ermittelten Informationen nicht unmittelbar auf die Kriterien übertragbar sind, ist eine Expertenbeurteilung erforderlich, ob und ggf. in welcher Weise die ermittelten Informationen für die Einstufung herangezogen werden können.
Einige besondere Eigenschaften von Stoffen und Gemischen können dazu führen, dass die Einstufung sich von den Ergebnissen der Prüfungen unterscheidet, z. B. wenn
- anhand geeigneter und zuverlässiger Informationen nachgewiesen wird, dass die physikalisch-chemischen Gefahren eines Stoffes oder eines Gemisches in der Praxis von den bei der Prüfung festgestellten Gefahren abweichen,
- schlüssige wissenschaftliche Versuchsdaten beweisen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht bioverfügbar ist und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit für die Bewertung von Stoffen geprüft wurden,
- anhand geeigneter und zuverlässiger wissenschaftlicher Informationen nachgewiesen wird, dass möglicherweise Synergie- oder Antagonismuseffekte zwischen den Stoffen eines Gemisches auftreten können.
Verunreinigungen und Beimengungen
Dieser Titel enthält auch Regelungen zur Anwendung von
- Konzentrationsgrenzwerten,
- Berücksichtigungsgrenzwerten,
- Multiplikationsfaktoren (M-Faktoren) und
- Schwellenwerten
für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, die zu einer Einstufung des Gemisches führen (Konzentrationsgrenzwerte, Berücksichtigungsgrenzwerte) oder die bei der Einstufung von stark wassergefährdenden Stoffen angewendet werden (M-Faktoren).