Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Wie bei EG-Richtlinien und Verordnungen üblich, enthalten die Anhänge zahlreiche Detailregelungen zur Ausfüllung der Vorgaben im Artikelteil. Die CLP-Verordnung enthält insgesamt 8 Anhänge.
4.2.1 Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang I – neben den Stofftabellen der umfangreichste und wohl wichtigste Teil der Verordnung – enthält die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen in die verschiedenen Gefahrenklassen und ihre jeweiligen Differenzierungen in Gefahrenkategorien. In einem sehr empfehlenswerten Leitfaden "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach GHS – kurz erklärt" erläutert das Umweltbundesamt (UBA) ausführlich an einem Beispiel die Einstufung eines Gemisches nach dem neuen System. Allerdings spiegelt diese Broschüre nur den Rechtsstand von 2013 wider.
Teil 1 dieses Anhangs enthält allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung. Die Teile 2 bis 5 enthalten die Detailregelungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen:
4.2.2 Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen:
- Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische mit EU-Gefahrenhinweisen.
- In Teil 2 sind die Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Gemische mit zusätzlichen Gefahrenhinweisen aufgeführt, die aus Anhang V Teil B der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG übernommen wurden.
- Teil 3 enthält besondere Vorschriften für kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise.
- Teil 4 enthält eine besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.
- Teil 5 enthält eine Liste der gefährlichen Stoffe und Gemische, denen eine Kopie der Kennzeichnungselemente (d. h. also ein Kennzeichnungsschild) beizufügen ist, wenn diese unverpackt an die "breite Öffentlichkeit" abgegeben werden. Derzeit wird hier nur frisch angerührter Zement und Beton aufgeführt.
4.2.3 Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise
Anhang III der Verordnung enthält die Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze und EUH-Sätze) in allen EU-Amtssprachen. Die Liste wird dadurch sehr unübersichtlich, sodass es für den Anwender der Verordnung schwierig ist, bestimmte Sätze zu finden. Eine anwenderfreundliche Zusammenstellung in deutscher Sprache finden Sie im Lexikon.
4.2.4 Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
Anhang IV enthält die Liste der Sicherheitshinweise (P-Sätze) in 2 Tabellen:
Die Tabelle in Teil 1 führt die Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise in deutscher Sprache und in laufender Reihenfolge im Einzelnen auf. Daher ist es hier leicht möglich, die gesuchten Sicherheitshinweise zu finden.
Die Tabelle in Teil 2 führt die Sicherheitshinweise ebenfalls in allen EU-Amtssprachen auf.
4.2.5 Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Anhang V enthält die Gefahrenpiktogramme mit Angabe der jeweiligen Gefahrenklasse und ggf. der Gefahrenkategorien, für die das jeweilige Piktogramm auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden muss. Eine etwas gekürzte Fassung dieser Tabelle, ergänzt um die korrespondierenden früheren EG-Symbole enthält Abschn. 2.1 des Beitrags "GHS: Elemente der CLP-Verordnung".
4.2.6 Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Anhang VI umfasst 3 Teile:
- Teil 1: Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen,
- Teil 2: Dossiers für harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung,
- Teil 3: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung – Tabellen.
Erläuterungen zu den Tabellen
Teil 1 dieses Anhangs erläutert die Einträge bei den einzelnen Stoffen sowie die Kürzel (Codes), die bei den Einträgen verwendet werden. Zu den Stofftabellen gehören – wie schon früher in Anhang I der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG – Anmerkungen (Anmerkung A bis U für Stoffe, Anmerkung 1 bis 9 für Gemische), die bei einzelnen Stoffeinträgen verwendet werden.
Außerdem wird die Vorgehensweise bei der Festlegung von Einstufungen und Gefahrenhinweisen für GHS-Einstufungen erläutert, falls bei der Umwandlung von Einstufungen aus Anhang I der früheren Stoffrichtlinie eine direkte Übertragung wegen unterschiedlicher Einstufungskriterien nicht möglich ist (Festlegung sog. "Mindesteinstufungen").
Grundsätze für die Vorbereitung von Dossiers
Teil 2 enthält allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers, mit denen Lieferanten eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorschlagen und begründen müssen, wenn sie bisher nicht harmonisiert eingestufte Stoffe hinsichtlich sämtlicher Gefahrenklassen harmonisiert einstufen wollen (siehe hierzu die Erläuterungen in Abschn. 4.1.5 dieses Beitrags).
Einstufungstabellen
Teil 3 enthält die Tabelle (bis 2017 Tabelle 3.1) mit der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe nach dem GHS-System.
Eine Tabelle 3.2 enthielt bis 2017 die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der EG-Stoffrichtlinie in der Fassung der 31. Anpassungsrichtlin...