Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
Grenzwerte werden festgelegt, um die Gesundheit des Menschen zu erhalten bzw. nicht zu beeinträchtigen oder Umweltbelastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
Beispiele:
- § 1 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz: "Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen."
- § 1 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz: "Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern."
Bei der Festlegung von Grenzwerten werden verschiedene Gesichtspunkte und Anforderungen berücksichtigt. Es handelt sich also i. d. R. um Kompromissentscheidungen, welche Belastungen toleriert bzw. welche Forderungen erfüllt werden können. Faktoren sind z. B. medizinische oder toxikologische Erkenntnisse und der Stand der Technik.
Mit dem Begriff Grenzwerte sind meist die gesetzlichen Höchstwerte gemeint, die von Unternehmern, Herstellern, Händlern oder auch jedem Einzelnen eingehalten werden müssen. Verwandte Begriffe sind z. B. der Richtwert, der weniger verbindlich ist und eher als Empfehlung angesehen werden kann, oder die Schwellenwerte, deren Überschreitung bestimmte Maßnahmen nach sich ziehen.
Werden Grenzwerte nicht eingehalten, können die zuständigen Behörden z. B. Bußgelder erheben (Ordnungswidrigkeiten), Sanierungsforderungen stellen, Genehmigungen aufheben oder auch Strafen verhängen.
Viele Grenzwerte werden von der Europäischen Union vorgegeben und entsprechend in deutsches Recht übernommen (s. Gefahrstoffrichtlinie und Änderungsrichtlinien).
Grenzwerte existieren für chemische und physikalische Einwirkungen. Für biologische Einwirkungen (Biostoffe) sind keine Grenzwerte für Arbeitsplätze festgelegt, Biostoffe werden in 4 Risikogruppen eingestuft.