(1) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden
2. |
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl, |
3. |
feste Stoffe wie Asche, Sand, Zement, Faserstoffe, Kunstharze, Teer, Pappe, grobes Papier, Küchenabfälle, Fette sowie flüssige Abgänge, die erhärten, |
4. |
Säuren oder Laugen, |
5. |
Abwasser oder andere Stoffe, die infolge ihrer Zusammensetzung schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, |
6. |
Abwasser, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach Behandeln in Klärwerken oder anderen Abwasserbehandlungsanlagen nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a WHG entsprechen wird, |
7. |
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, |
9. |
Abwasser, das wärmer als 35°C ist, |
(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn
1. |
für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 11a besteht und die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden, |
2. |
die Einleitung des Abwassers von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder |
3. |
die Einleitung des Abwassers nach § 12 Absatz 2 angezeigt wurde und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer genehmigten Einleitung die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden. |
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