(1) 1Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 11 a nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. 3Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustands kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.

 

(2) 1Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. 2Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. 3Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11 a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. 4Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.

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