(1) Anerkannter Fachbetrieb ist, wer das Zertifikat einer nach Absatz 3 zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.

 

(2) 1Das Zertifikat ist einem Fachbetrieb zu erteilen, wenn er über Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet wird. 2Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. 3Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse, die Fortbildung, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Anforderungen an Ausrüstung und Gerät festgelegt werden. 4In der Verordnung können auch eine auf bestimmte Ausführungsbereiche beschränkte Anerkennung vorgeschrieben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfverfahren geregelt werden.

 

(3) 1Zertifizierungsorganisationen bedürfen der widerruflichen Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Tätigkeit der Zertifizierungsorganisationen zu regeln, insbesondere für die Zulassung und deren Widerruf sowie für das Zertifikatszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs.

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