(1) 1Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem (§ 4 Absatz 1) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3, haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das Veränderte Entwässerungssystem anzupassen. 2Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 3Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben (§ 4 Absatz 4) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.

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