(1) 1Bebaute Grundstücke sind an das öffentliche Siel anzuschließen, wenn sie an Wege oder Flächen grenzen, die mit einem betriebsfertigen und nach Lage und Fassungsvermögen für die Aufnahme von Abwasser geeigneten und bestimmten Siel versehen sind. 2Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit haben, ohne an ihn unmittelbar anzugrenzen. 3Die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Siele, die zum Anschluss bestimmt sind, wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2) 1Ein Grundstück grenzt auch dann an einen besielten Weg, wenn zwischen Weg und Grundstück Gräben, Böschungen, Gleisflächen oder sonstige nicht selbständig baulich nutzbare Geländestreifen liegen und ein Sielanschluss über diese Flächen möglich ist. 2Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. 3Die Anschlusspflicht an das öffentliche Siel besteht auch dann, wenn der Weg nicht in voller Länge vor dem Grundstück besielt ist oder wenn kurze Sielstrecken von höchstens 10 m Länge, insbesondere am Ende von Sackgassen, ausgespart sind.
(3) Grundstücke mit Gebäuden von weniger als 50 m³ umbauten Raumes gelten als unbebaut.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unbebaute Grundstücke an das öffentliche Siel angeschlossen werden, wenn die Beseitigung des Abwassers sonst zu Gefahren für die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer oder Nachbarinnen und Nachbarn, zu Belästigungen für die Umgebung oder zur Verunreinigung des Bodens oder der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, führen würde oder wenn sonst bauliche Anlagen beeinträchtigt würden.
(5) 1Ist der unmittelbare Anschluss eines Grundstücks statt an das öffentliche Siel an eine andere öffentliche Abwasseranlage möglich und zum Zwecke der geordneten Abwasserableitung geboten, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Grundstück an die andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. 2Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind der bzw. dem zum Anschluss Verpflichteten von der Stadtentwässerung zu ersetzen.
(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gaststättenschiffe, Wohnschiffe, Theaterschiffe, Pontons sowie andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.
(7) 1Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück anordnen. 2In diesem Fall gelten §§ 70, 72, 73, 75 Absatz 2, 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß. 3Die Entschädigung nach § 73 des Hamburgischen Wassergesetzes ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten.