Dr. rer. medic. Michael Lange
2.1 PSA-Benutzer-Richtlinie
Hautschutzmittel sind Bestandteil der PSA und werden in Anhang II PSA-Benutzungs-Richtlinie (89/656/EWG) erfasst. Detailvorschriften zu Hautschutzmitteln sind in der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 nicht erwähnt. Hautschutzmittel sind durch ihre Salben- bzw. Cremeform nur schwer mit den technisch-definitorischen Ausrichtungen der üblichen technischen Normen beschreibbar. Diese regulatorische Unschärfe wird aber teilweise durch die Einbindung der Hautschutzmittel in den relativ streng geregelten Bereich der Kosmetika/Lebensmittel kompensiert.
Ein CE-Zeichen ist für Hautmittel nicht vorgesehen bzw. wegen fehlender PSA-Normen oder Detailvorschriften nicht möglich. Hautschutzmittel haben daher kein CE-Zeichen. Folgerichtig ist in der nationalen Umsetzung der PSA-Richtlinie bzw. -Verordnung durch die Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) und die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) keine Erweiterung oder Konkretisierung durch Normen oder Detailvorschriften erfolgt.
2.2 EU-Kosmetik-Verordnung
Hautschutzmittel sind formal-juristisch sog. kosmetische Mittel und unterliegen dem Rechtskreis des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-Gesetzbuchs (LFGB) sowie im engeren Sinn der EU-Kosmetik-Verordnung. Daher wird auch eine Deklaration der Inhaltsstoffe sowie eine 30-monatige Haltbarkeitsgarantie (oder ein Herstellungsdatum) seitens der Hersteller erforderlich. Zusätzlich muss (gegenüber der Aufsichtsbehörde) ein Wirksamkeitsnachweis der ausgelobten Wirkung und u. a. eine Sicherheitsbewertung zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erbracht werden. Dies ersetzt z. T. die fehlenden Normen bzw. technischen Vorschriften, wie sie nach der PSA-Richtlinie üblich sind. Ein geringerer Sicherheitsanspruch zu Lasten der Anwender wird so vermieden.
2.3 TRGS
In TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" werden mit Ausnahme von Infektionskrankheiten der Haut und Strahlenschäden alle Gefährdungen durch resorbierbare und hautgefährdende (ätzende, reizende, sensibilisierende) Stoffe und Feuchtarbeit beschrieben. Die TRGS 401 konkretisiert die in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten und die Festlegung von Maßnahmen, v. a. bei der Auswahl und Bewertung von Persönlichen Schutzausrüstungen und Hautmitteln. Die frühere TRGS 531 "Feuchtarbeit" geht inhaltlich in der thematisch übergreifenden und eher grundlegenden TRGS 401 auf.
In TRGS 401 erstrecken sich die erforderlichen Ermittlungen zu Tätigkeiten und Stoffen mit Hautkontakt auf die Risiko-Sätze mit hautgefährdender Wirkung und mit Hinweis auf die Resorption von Stoffen über die Haut. Die Gefährdungsmatrix in Anlage 4 TRGS 401 erleichtert dabei das Vorgehen.
Praxisrelevant ist die klare Definition von "Hautgefährdend" über die R-Sätze 34, 35, 38 und 66. Erweitert wird die Definition "Hautgefährdend" über die längere/wiederholte Einwirkzeit sowie mechanische Einwirkung von Stoffen, die nicht die formalen R-Satz-Kriterien erfüllen, aber trotzdem als hautgefährdend anzusehen sind.
Bei Ausmaß und Dauer des Hautkontaktes wird unterschieden zwischen kleinflächig (nur Spritzer!) und großflächig (Benetzung der Haut, d. h. unter Praxisbedingungen Befeuchtung der Hand oder ähnlich großer Hautstellen) sowie kurzfristige Einwirkung (< 15 min je Schicht) und längerfristig (> 15 min je Schicht).
Die Gefährdung wird gruppiert in 3 Kategorien: geringe, mittlere und hohe Gefährdung durch Hautkontakt. Bei nur kleinflächigem und kurzfristigem Kontakt mit hautgefährdenden Stoffen des R-Satzes 38 oder 66 ist z. B. nur eine geringe Gefährdung anzunehmen und es kann in Ausnahmefällen auf PSA wie Handschuhe verzichtet werden, wenn eine sofortige Hautreinigung vorgenommen wird. Bei geringer Hautgefährdung sollte die Gefährdungsbeurteilung den Einsatz von Hautschutzmitteln als PSA vorsehen. Bei mittlerer Hautgefährdung sind als PSA-Maßnahme meist Handschuhe angebracht, wobei einzelne Bereiche, wie rotierende Maschinenteile und Kontakt mit Kühlschmierstoffen, dann doch wieder Hautschutzmittel bevorzugen.
Weitergeführt aus der durch die TRGS 401 abgelösten TRGS 531 wurde die mittlere Hautgefährdung "Feuchtarbeit" und daher sind auch weiterhin Hautschutzmaßnahmen vorzunehmen bei
- mehr als 2 Stunden Handkontakt mit Feuchtigkeit,
- 2 Stunden Tragezeit von feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen,
- häufiger bzw. intensiver Händereinigung.
Die sinnvolle Anwendung von geprüften Hautschutzmitteln konzentriert sich auf Belastungen, wie Irritantien, Feuchtarbeit und geringe Exposition gegen R21-Stoffe. Die Einsatzmöglichkeiten werden beispielhaft in Anlage 9 TRGS 401 als Übersicht präsentiert.
Die Beschäftigten müssen über die Hautschutzmaßnahmen informiert werden und es wird empfohlen, die ausgewählten Hautmittel dann in einem Hautschutzplan plakativ zusammenzufassen und z. B. an Handwaschplätzen auszuhängen.
Hautschutzmittel müssen vom Hersteller einer Wirksamkeitsprüfung unterzogen werden, die sich z. B. an den ...