§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Grundsätze
(1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), dadurch zu sichern, dass
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vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung), |
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angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar. |
(2) 1Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. 2Hierzu dienen insbesondere
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die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, |
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die Kreislaufführung von Stoffen, |
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die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und |
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die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten. |
(3) 1Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. 2Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. 3Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. 2Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
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mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, |
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aus Abfällen hergestellt sind, |
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langlebig, reparaturfreundlich und wieder verwendbar sind, |
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im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder |
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sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung eignen, |
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
(2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.
(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.
§ 3 Umgang mit Abfällen
(1) Gefährliche [Bis 06.04.2010: Besonders überwachungsbedürftige] Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.
(2) GefährlicheAbfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen [Bis 06.04.2010: , die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,] sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
§§ 4 - 10 Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger
§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.
(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. 2Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. 3Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwi...