Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebssport. Pokalspiele. Alcuinus-Pokal an der TH A
Leitsatz (amtlich)
Das von einer aus Angehörigen eines Hochschulinstituts gebildeten Mannschaft im Rahmen eines internen Hochschulturniers ausgetragene Fußballspiel dient dem Ausgleichszweck. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel dem Anreiz der Sportausübung und damit der Förderung der Freude und Ausdauer des sonst regelmäßig (wöchentlich) ausgeübten Ausgleichssportes zu dienen bestimmt ist.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1, § 539 Abs. 1 Nrn. 1, 14 Buchst. d
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.03.1980; Aktenzeichen S 8/3/U-192/78) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1980 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1978 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Sportunfall vom 29. Mai 1974 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war 1973/74 am Institut für Physikalische Chemie der R. Technischen Hochschule A. (im folgenden TH A.) tätig. Zwischen ihm und dem Institutsleiter Professor Dr. K. bestand ein Privatdienstvertrag. Professor Dr. K. war bei der Beklagten als Mitglied im Unternehmerverzeichnis (Nr. 47113-5/47336-7) eingetragen. Die Vergütung des Klägers wurde aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft –DFG– beglichen. Am Mittwoch, dem 29. Mai 1974 zog er sich gegen 19.20 Uhr am linken Bein eine Außenknöchel- und Talusfraktur mit Einstauchung und Bänderzerreißung zu, als er an einem Fußballspiel teilnahm. Der Kläger gehörte zur Mannschaft seines Instituts, die im Rahmen der von dem Sportreferat der TH Aachen für das Sommersemester 1974 organisierten Hochschulmeisterschaft um den A.-Pokal gegen eine Mannschaft der Studentischen Verbindung „S. und E.” angetreten war. Dieser Pokal wird alljährlich nach einem festen Spielplan mit Vor- und Zwischenrundenspielen sowie einem Halbfinale und Finale ausgespielt. Außerdem hörte der Kläger neben seiner Tätigkeit an dem Institut für Physikalische Chemie im Sommersemester 1974 noch an 2 bis 3 Stunden in der Woche pädagogische Vorlesungen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1978 lehnte die Beklagte die Gewährung der Unfallentschädigung ab, da es sich bei dem Fußballspiel am 29. Mai 1974 nicht um versicherten Betriebssport, sondern um einen Wettkampf im Rahmen der Hochschulmeisterschaft gehandelt habe. Gegen diesen am 31. Januar 1978 an ihn abgesandten Bescheid legte der Kläger am 23. Februar 1978 Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 23. Mai 1978 zurück.
Gegen diesen an ihn am 1. Juni 1978 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 1978 bei dem. Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Im Vordergrund des Fußballspiels habe der Ausgleichszweck gestanden. Es habe sich nicht um ein Spiel mit erstem Wettkampfcharakter gehandelt. Es sei im Rahmen der üblichen wöchentlichen Sportstunde ausgetragen worden und habe dem Anreiz zu weiteren sportlichen Ausgleichsübungen gedient. Das SG hat das Land Nordrhein-Westfalen beigeladen, den Kläger persönlich angehört und als Zeugen den Dip.-Ingenieur Dr. J. S. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 1980 einschließlich ihrer Anlage verwiesen. Sodann hat das SG aus den Gründen der angefochtenen Bescheide die Klage mit Urteil vom 11. März 1980 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, daß das Fußballspiel am 29. Mai 1974 auch nicht als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden könne.
Gegen dieses ihm am 22. April 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht – HLSG – am 24. März 1980 Berufung eingelegt.
Der vor dem Senat persönlich angehörte Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt außerdem vor: Das SG habe die Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt und zu Unrecht angenommen, daß der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden habe. Das Fußballspiel habe entweder während der üblichen Übungsstunde des Instituts für Physikalische Chemie oder in derjenigen, die der Studentischen Verbindung „S. und E.” zu Beginn des Semesters von der TH A. zugeteilt worden sei, stattgefunden. Auch seinem Institut sei auf Antrag, wie zu jedem Semesterbeginn, für einen bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Stunde die Möglichkeit der Sportausübung eingeräumt worden.
Im Winter sei der Sport in der Halle mit Volley-, Basket- und Fußball betrieben worden, während im Sommer im Freien Fußball gespielt worden sei. Teilnehmer der Sportstunde seien nur Institutsangehörige, nämlich Professoren, Dozenten, Assistenten, Stu...