Dipl.-Ing. Andreas Voigt, Dr. Reinhard M. Obermaier
Grundsätzlich ist die Verantwortung zum Arbeitsschutz im Arbeitsschutzgesetz und nachfolgenden Verordnungen geregelt: verantwortlich ist der Unternehmer. Er muss das geeignete Personal bereitstellen, die richtigen und sicheren Arbeitsmittel zur Verfügung halten und die entsprechende Organisation aufbauen und unterhalten. Dazu gehört neben Arbeitsplanung, die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, sowie das Notfallmanagement mit zumindest der Ersten-Hilfe. Heute werden – v. a. bei internationaler Tätigkeit – Arbeitsschutz-Managementsysteme (AMS) vorausgesetzt. Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Koordinatoren sind verpflichtet zusammenzuarbeiten. Dem Personal müssen die notwendigen Schutzeinrichtungen zur Verfügung stehen. Das Personal ist in den Sicherheitsfragen zu unterweisen. Arbeitsschutzausschuss und Koordinationstreffen sind abzuhalten, um dort Ziele zu definieren und die Einhaltung zu verfolgen.
Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, sind in den Pflichtenkreis einbezogen.
1.2.1 Eigenverantwortung und Beurteilung der Arbeitsplätze
Die Eigenverantwortung des Unternehmers mithilfe von Beurteilungen von Arbeitsplätzen (Gefährdungsbeurteilung) ersetzt immer mehr die konkreten Regelungen und Vorgaben, wie sie früher im Regelwerk der Unfallversicherungsträger vorlagen.
Heute geben z. B. die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und auch die Baustellenverordnung den Rahmen für die Beurteilungskriterien vor. Diese Vorschriften werden für das Bauwesen ergänzt durch das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk, v. a. die DGUV-V 38 "Bauarbeiten".
Weiterhin zeigen technische Regelwerke, wie z. B. ASR, TRBS, RAB und die DGUV-Regeln, die Rahmenbedingungen auf.
Schließlich sind auch andere Rechtsbereiche wie z. B. das Chemikalienrecht zu beachten.
Wegen der heute vorliegenden Komplexität zieht sich durch alle Bereiche von Kriterien die Beurteilung der Arbeitsplätze als zentraler Orientierungsmaßstab. Sachgerechte Gefährdungsbeurteilungen sind die unabdingbare Voraussetzung für die richtige Auswahl der Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Grundlage für eine wirksame Koordination.
1.2.2 Delegation von Verantwortung
Das Arbeitsschutzrecht ermöglicht die zumindest teilweise Delegation von Verantwortungen und Pflichten auf besondere Mitarbeiter. So wird z. B. mit einer jährlichen Vereinbarung Polieren und Bauleitern die unmittelbare Verantwortung für die jeweils ihnen vor Ort zugeordneten Arbeitnehmer übertragen. Dies erfolgt in einer schriftlichen beidseitigen Erklärung.
1.2.3 Koordination
In nahezu allen Fällen arbeiten im Hochbau mehrere Firmen (Unternehmen) am gleichen Ort. Aus der Koordinationsverpflichtung des § 6 ArbSchG und der §§ 6, 8 DGUV-V 1 erwächst die Verpflichtung der beteiligten Unternehmen die Arbeitssicherheit untereinander abzustimmen.
Mit § 3 Baustellenverordnung wurde dem Bauherrn eine zusätzliche Koordinationsverpflichtung übertragen. Sie wird durch einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wahrgenommen. Bereits bevor ausführende Unternehmen im Spiel sind, sind die Belange von Sicherheit- und Gesundheitsschutz in die Planung einzubeziehen und in der Ausführung ist die Erbringung der vereinbarten Sicherheitsleistungen zu überwachen bzw. zu korrigieren.