Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Hochziehbare Personenaufnahmemittel ermöglichen, dass Personen Höhenunterschiede überwinden können. Bauformen sind z. B. Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze, Siloeinfahreinrichtungen oder Traghosen. Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen vor dem ersten Einsatz gegenüber der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Zudem bestehen umfangreiche Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, Anforderungen an den Betrieb sowie Prüfvorschriften.
Anforderungen an Bau und Ausrüstung sowie Betrieb und Prüfung enthält die DGUV-R 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".
1 Grundlagen
Krananlagen oder Winden-, Hub- und Zuggeräte werden vorrangig dazu eingesetzt, um Lasten zu heben. Durch den Einsatz dafür geeigneter Aufnahmemittel sind sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Personenbeförderung befähigt. Diese Aufnahmemittel können je nach Arbeitsaufgabe unterschiedlich gebaut sein. Grundsätzlich werden unterschieden: Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze, Siloeinfahreinrichtungen oder Traghosen.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel setzen sich zusammen aus Personenaufnahmemitteln, Hebezeugen, Tragmitteln, Anschlagmitteln und Aufhängungen. Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel sind in der gleichnamigen DGUV-R 101-005 zusammengestellt.
Bitte beachten Sie auf jeden Fall spezielle Unfallverhütungsvorschriften bzw. BG-Regeln, in deren Geltungsbereich hochziehbare Personenaufnahmemittel eingesetzt werden (z. B. DGUV-R 100-500 Kap. 2.34 (Silos), DGUV-V 38 (Bauarbeiten), DGUV-V 45 (Schiffbau), DGUV-V 52 (Krane)).
2 Bau und Ausrüstung
Gemäß Nr. 4 DGUV-R 101-005 muss bei Bau und Ausrüstung u. a. auf die folgenden Punkte geachtet werden:
- Kenndaten sind anzubringen (z. B. Nutzlast bzw. die zulässige Personenzahl).
- Statische Berechnungen müssen aufgestellt sein. Der Anhang 1 DGUV-R 101-005 erläutert, welche Punkte dabei berücksichtigt werden müssen.
- Anschlagmittel dürfen nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten benutzt werden. Dazu werden Verbindungen mit dem Personenaufnahmemittel vorgesehen, die nur mit Hilfe von Werkzeug getrennt werden können. Bei Verwendung von Drahtseilen sind Seilklemmen verboten. Rundstahlketten müssen besonders geprüft sein.
- Liegt eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände vor, so ist für das Personenaufnahmemittel ein Schutzdach vorzusehen.
- Selbstverständlich ist die Forderung, dass Seilrollen mit einer Einrichtung ausgestattet sein müssen, die ein Herausspringen des Seiles aus der Seilrolle verhindern.
- Werden Winden-, Hub- und Zuggeräte als Hebezeug eingesetzt, dann müssen diese ohne Einschränkung den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der DGUV-V 54 entsprechen. Bei eingesetzten Kranen gilt diese Forderung gleichermaßen hinsichtlich DGUV-V 52. Bagger erfüllen im Allgemeinen die an Hebezeuge gestellten Anforderungen nicht.
- Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung höchstzulässiger Fördergeschwindigkeiten ermöglichen. Diese variieren je nach Personenaufnahmemittelart zwischen 0,3 m/s und 1,5 m/s.
- Es sind ggf. Sicherungsseile vorzusehen, die bei Tragmittelbruch einen Absturz verhindern. Natur- und Mischfaserseile sowie Chemiefaserseile aus Polyethylen dürfen weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil eingesetzt werden.
- Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2 m hoch geschlossen und mit einer Tür versehen sein, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.
- Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen, die an Krane angehängt werden, müssen einen auffälligen Farbanstrich aufweisen (möglichst Signalfarbe).
3 Betrieb
Nr. 5 DGUV-R 101-005 sieht für den Betrieb u. a. die folgenden Regelungen vor:
- Mit Ausnahme von Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel mindestens 14 Tage vor erstmaliger Inbetriebnahme, bei Verlangen auch die Inbetriebnahme nach längeren Arbeitspausen und nach Standortwechsel, der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.