Dipl.-Ing. Andreas Terboven
2.1 Ausbildung
Der Unternehmer darf mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen beschäftigen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind,
- ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
- vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hubarbeitsbühne schriftlich beauftragt wurden (Abschn. 2 DGUV-G 308-008).
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen im Rahmen ihrer Berufsausbildung Hubarbeitsbühnen unter fachlicher Aufsicht bedienen.
Abschn. 3 DGUV-G 308-008 regelt die notwendige theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen und den Inhalt der Abschlussprüfung.
2.2 Betreiben
Beim Betrieb einer Hubarbeitsbühne ist stets die zulässige Nennlast einzuhalten. Dies betrifft die zugelassene Personenzahl, aber auch mitgeführtes Werkzeug und Material sind bei der Berechnung der Last zu berücksichtigen. Beim mitgeführten Material ist zu beachten, dass es keine zu hohe Flächenpressung (hohes Gewicht auf kleiner Grundfläche) erzeugt. Die mitgeführten Lasten müssen entsprechend der Herstellerangabe in der Hubarbeitsbühne verteilt werden. Das Anbringen von Lasten außerhalb der Hubarbeitsbühne ist unzulässig.
Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne ist zu beachten, dass keine auf dem Fahrweg liegenden Gegenstände überfahren werden oder in Schlaglöcher hineingefahren wird, da dies leicht zu einem Kippen der Hubarbeitsbühne führen kann. Der Fahrweg muss tragfähig und eben sein, Schwingbewegungen der Hubarbeitsbühne sollten möglichst verhindert werden. Eine angehobene Bühne darf nur verfahren werden, wenn der Bediener den Fahrweg einsehen kann. Anderenfalls ist er einzuweisen. Die Versetzfahrt darf nur mit geringer Geschwindigkeit (Schleichfahrt) durchgeführt werden.
Wenn von einer Hubarbeitsbühne Werkzeuge eingesetzt werden, sollten größere Montagekräfte vermieden werden. Beim Einsatz von Werkzeugen mit großem Hebelarm ist darauf zu achten. Weiterhin sollte von einer Hubarbeitsbühne kein gleichzeitiges Drücken oder Ziehen mehrerer Personen in die gleiche Richtung erfolgen, da dies ebenfalls zu Schwingungen der Bühne führen könnte. Das Aussteigen von der angehobenen Hubarbeitsbühne, z. B. auf angrenzende Bauwerke, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sollte ein Aussteigen dennoch notwendig sein, da andere Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen würden, ist dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu begründen und entsprechende Schutzmaßnahmen sind festzulegen.
Beim Aufstellen einer Hubarbeitsbühne sind die zulässigen Längs- und Querneigungen des Untergestells einzuhalten. Hierfür sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Gegebenenfalls ist die Hubarbeitsbühne bei der Aufstellung auf schrägen Flächen durch Unterlegkeile gegen Wegrollen zu sichern. Der Untergrund muss tragfähig sein. Sofern die Hubarbeitsbühne über Stützen verfügt, sind diese gemäß den Herstellerangaben einzusetzen. Da die Fläche der Stützen relativ klein ist, wird hierdurch eine hohe Flächenpressung auf den Untergrund erzeugt. Daher empfiehlt sich der Einsatz von Unterlegplatten, insbesondere bei einem unbefestigten Untergrund. Zu beachten ist auch, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gruben und Gräben eingehalten wird.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
In einer Hubarbeitsbühne muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz getragen werden, sofern dies vom Hersteller der Bühne gefordert wird, oder die Gefahr besteht, dass Personen aus der Hubarbeitsbühne herausgeschleudert werden.
Nach erfolgtem Einsatz muss die Hubarbeitsbühne sicher abgestellt werden. Die Bühne ist hierfür auf einer geeigneten und ebenen Fläche abzusenken und gegen Wegrollen zu sichern. Der Schlüssel ist abzuziehen, um die Bühne vor der Benutzung durch Unbefugte zu sichern.
2.3 Einsatz im Außenbereich
Beim Einsatz einer Hubarbeitsbühne im Außenbereich treten äußere Einflüsse wie Wind und Wetter auf, die einen großen Einfluss auf die Sicherheit der Bühne ausüben können. Wind kann die Standsicherheit einer Bühne in erheblichem Maße gefährden. Daher gibt jeder Hersteller für seine Hubarbeitsbühne eine maximal zulässige Windgeschwindigkeit an (meistens 12,5 m/s = Windstärke 6). Bei Überschreiten dieser Windgeschwindigkeit ist der Betrieb der Hubarbeitsbühne einzustellen. Die Windgeschwindigkeit wird immer vor Ort in Arbeitshöhe gemessen. Die zulässige Windlast hat meist eine Abhängigkeit von der Ausladung der Arbeitsbühne.
Den Beschäftigten ist der Witterung angemessene Kleidung zur Verfügung zu stellen. Nach einem starken oder langanhaltenden Regen ist ggf. eine wiederholte Standsicherheitsüberprüfung durchzuführen.
Sofern Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich durchgeführt werden sollen, müssen diese Arbeiten vorab bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden. Die festgelegten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen sind zur Sicherheit des eigenen Personals wie auch der Verkehrsteilnehmer umzusetzen. Die Mitarbeiter müssen im Bereich des Straßenverkehrs Warnkleidung tragen.
Arbeiten in der Nähe von Freil...