Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Hygiene im klassischen Sinn bezeichnet die Lehre von der Verhütung der Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie). So gesehen sind fast alle Bestrebungen im Arbeitsschutz hygienischer Natur. Im gebräuchlicheren Sinn wird unter Hygiene jedoch vor allem die Vorbeugung von Infektionskrankheiten verstanden. Diese betrifft nicht alle Betriebe in gleichem Maße. Allerdings sind Hygienefragen grundsätzlich überall dort relevant, wo Menschen zusammenkommen, also auch am Arbeitsplatz.
Gesetzliche Vorgaben zum Thema Hygiene finden sich in unterschiedlichen Rechtsgebieten, deren Schwerpunkte hauptsächlich außerhalb des Arbeitsschutzes liegen:
Infektionsschutz: Hier dient vor allem das Infektionsschutzgesetz dem Schutz vor der Ausbreitung von Infektionskrankheiten in der Bevölkerung und enthält u. a. Regelungen zu Meldepflichten und Beschäftigungsverboten. Speziellere Hygienefragen (z. B. im Krankenhaus oder bei drohenden Epidemien) werden in Leitlinien, Richtlinien oder Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts geregelt, außerdem (für gesundheitsbezogene Dienstleistungen) in den Hygieneverordnungen der Länder.
Lebensmittelrecht: Im Lebensmittelbereich gibt es eine Vielzahl von hygienerelevanten Richtlinien und Normen (EG-Verordnung 852/2004 "Lebensmittelhygiene", Trinkwasserverordnung, HACCP-Richtlinien u. v. m.). Im Arbeitsschutzbereich beziehen sich einzelne Unfallverhütungsvorschriften auf Hygienefragen (s. u.).
1 Allgemeine Betriebshygiene
Allgemeine Hygienevorgaben ergeben sich v. a. aus den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1. Konkrete Vorgaben machen die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln, z. B. ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" sowie die ASR A4.1 "Sanitärräume".
Im Wesentlichen werden hier ganz elementare Sachverhalte geregelt wie die Verfügbarkeit von Waschgelegenheiten und Toiletten und die immer noch gelegentlich ignorierte Festlegung, dass Seife und Handtücher nie gemeinschaftlich benutzt werden dürfen.
Zur Frage der Reinigung ist § 4 Abs. 2 ArbStättV maßgebend: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen."
Fragen zur Reinigungsintensität und -häufigkeit, die in der betrieblichen Praxis gerade in sensiblen Bereichen immer wieder auftreten, sind also nicht mit festen Vorgaben zu beantworten, sondern durch die Gefährdungsbeurteilung.
Darüber hinaus sind für konkrete Hygieneanforderungen die entsprechenden branchenspezifischen Regelungen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem Betriebe, die im weitesten Sinn mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen, wie
- Entsorgungsbetriebe, Kläranlagen,
- Laboratorien,
- Tierhaltung,
- Gerbereien,
- Gebäudereiniger, Schädlingsbekämpfung,
- Lebensmittel verarbeitende Betriebe (z. B. Fleisch- und Getreideverarbeitung),
- Gesundheitswesen.
Besondere Anforderungen bestehen hier z. B. im Hinblick auf Schwarz-Weiß-Trennung von Privat- und Arbeitskleidung, Waschen von Arbeitskleidung, Händehygiene, Reinigung von Arbeitsbereichen und arbeitsmedizinische Vorsorge.
Trinkwasserhygiene
Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel. Für den Umgang damit hat der Gesetzgeber daher besondere Anforderungen aufgestellt, um Keimbelastungen und andere Verunreinigungen zu vermeiden. Typische Trinkwasserkeime sind:
- Legionellen, die sich in Warmwasserleitungen ansiedeln können und über Tröpfcheninfektionen (beim Duschen/Baden) Atemwegserkrankungen auslösen können;
- Coliforme (Kolikeime), die oral aufgenommen Durchfallerkrankungen auslösen.
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gibt vor, dass neben den Wasserversorgern auch Endverbraucher wie die Betriebe, die in ihren Gebäuden Trinkwasserinstallationen betreiben, für die Wasserqualität verantwortlich sind. Sie müssen gemäß Trinkwasserverordnung den Betrieb von Trinkwasseranlagen anzeigen und durch regelmäßige Wasserproben sicherstellen, dass die Trinkwasserqualität einwandfrei bleibt.
Anzeigepflichten berücksichtigen
Anzeigepflichten bestehen auch bei Besitzerwechsel, z. B. beim Ankauf eines Betriebsgebäudes. Daher sollte der Zustand der Trinkwasseranlage beim Kauf entsprechend berücksichtigt werden. Welche Behörde für die Anzeige zuständig ist, ist auf Länderebene unterschiedlich geregelt.
Art und Umfang der Untersuchungen richten sich dabei nach der Art und Größe der Trinkwasseranlage bzw. dem durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch. Details regeln die Gesundheitsämter, die entsprechende Informationen lokal zur Verfügung stellen.
Wenn der Betrieb Wasser zur Lebensmittelherstellung (vgl. Abschnitt Lebensmittelhygiene) oder anderweitig als Produktionsmittel einsetzt, greifen besondere Sorgfaltspflichten, die sich auch aus branchen- oder betriebsspezifischen Qualitätsnormen ableiten.
Trinkwasserinstallation in Ordnung halt...